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Willkommen auf gemeinschaftspraxis-recht.de
dem Portal rund um die ärztliche Gemeinschaftspraxis 

Auf gemeinschaftspraxis-recht.de finden Sie rechtliche Informationen zur ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Die Seite gemeinschaftspraxis-recht.de befindet sich noch im Aufbau und wird in naher Zukunft deutlich ausgebaut. Zukünftig werden Sie auf gemeinschaftspraxis-recht.de neben Urteilen zur Gemeinschaftspraxis auch auf Arztrecht, Kassenarztrecht, ärztliches Berufsrecht, Gesellschaftsrecht und auf Steuerrecht spezialisierte Anwälte, Steuerberater und Kanzleien finden.

gemeinschaftspraxis-recht.de  -  Ihr Informationsportal rund um die Gemeinschaftspraxis

 
Die Gemeinschaftspraxis

Die Gemeinschaftspraxis ist eine Form der Kooperation von Ärzten (ärztliche Gemeinschaftspraxis). Die rechtliche Ausgestaltung dieses wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenschlusses von mindestens  zwei (aktiv praktizierenden) Ärzten zur gemeinsamen Ausübung ihrer Beruftstätigkeit erfolgt in der Regel in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder in Form einer Partnerschaftsgesellschaft. Grundsätzlich dürfen Ärzte nur solche Gesellschaftsformen wählen, die eine eigenverantwortliche und selbständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleisten. Ein Zusammenschluß von Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis muß von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. Eine ruhende "Mitgliedschaft" in der Gemeinschaftspraxis ist nicht zulässig. Dagegen ist eine interdisziplinäre Kooperation in Form des Medizinischen Versorgungszentrums nach § 95 SGB V möglich. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind Einrichtungen für eine fachübergreifende Zusammenarbeit unterschiedlicher medizinischer Spezialisten und nichtärztlicher Heilberufe. Damit ist die Grundlage geschaffen worden, daß Allgemeinärzte, Fachärzte sowie nichtärztliche Heilberufe unter einem Dach zusammenarbeiten und so Doppeluntersuchungen  vermeiden, die Medikation optimieren etc.

Berufsrechtlich geregelt ist die Gemeinschaftspraxis in der Berufsordnung der jeweils zuständigen Ärztekammer (die sich in aller Regel an der Musterberufsordnung orientiert). Im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung (KV) treten die (Vertrags-)Ärzte mit ihrer Gemeinschaftspraxis als wirtschaftliche Einheit auf. Gleiches gilt bei der Abrechnung mit einem Patienten. Auch hier tritt die Gemeinschaftspraxis als wirtschaftliche Einheit auf.

Abgrenzung der Gemeinschaftspraxis zur Praxisgemeinschaft

Sinn der Praxisgemeinschaft ist -wie auch bei der Gemeinschaftspraxis- die Kostenreduktion. Im Unterschied zur Gemeinschaftspraxis jedoch unter Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Ärzte. Der Zusammenschluss beschränkt sich also bei der Praxisgemeinschaft auf die gemeinsame Nutzung der Praxisräume, Geräte und des Personals. Die beteiligten Ärzte werden getrennt tätig, üben ihren Beruf also  nicht im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft / Gemeinschaftspraxis aus. Folgerichtig treten Ärzte einer Praxisgemeinschaft auch gegenüber den KVen als eigenständige Ärzte auf.  

Fraglich ist, wann eine Praxisgemeinschaft zur Gemeinschaftspraxis wird.

Die Unterscheidung hat weitreichende  Auswirkungen abrechnungs-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. 

Entscheidendes Kriterium ist die Mitunternehmerschaft bei der Gemeinschaftspraxis. Die Umlegung der Kosten,  beispielsweise für die Praxisräume, alleine ist dagegen genauso wenig ausreichend wie das einheitliche Auftreten nach außen. 

Kennzeichnend für eine Mitunternehmerschaft (und damit für eine Gemeinschaftspraxis) sind wiederum daß der Mitunternehmer das unternehmerische Risiko mitträgt und Unternehmerinitiative entfalten kann, daß er  also an unternehmerischen Entscheidungen wie auch an der witschaftlichen Entwicklung der Gemeinschaftspraxis teilnimmt. Kennzeichnend für die Gemeinschaftspraxis ist ferner die Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Gemeinschaftspraxis, nicht dagegen auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Gemeinschaftspraxis gegeben.

Vorteile und Gründung einer Gemeinschaftspraxis

Neben der Kostenersparnis die über eine Gemeinschaftspraxis zu realisieren ist, liegen weitere Vorteile in der  Qualität und Quantität der über eine Gemeinschaftspraxis erbrachten Leistungen. So können in einer  interdisziplinären Gemeinschaftspraxis nicht nur mehrere Fachrichtungen abgedeckt werden. Auch die können die erbrachten Leistungen im Rahmen von sehr umfangreichen, d.h. patientenfreundlichen Sprechzeiten erbracht werden. Beides ist der Einzelarztpraxis so nicht möglich, was zweifellos zu Wettbewerbsnachteilen der Einzelarztpraxis führt und die Gemeinschaftspraxis auch unter diesem Gesichtspunkt sehr attraktiv erscheinen läßt.

Die Gründung einer Gemeinschaftspraxis setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraus, z.B. in Form eines GbR-Vertrags. Die Vertragsgestaltung ist nicht unproblematisch und sollte daher einem spezialisiertem Anwalt überlassen werden. So müssen nicht nur die Verteilung der Gesellschaftsanteile und die Gewinnausschüttung vertraglich geregelt werden. Vielmehr gilt es auch unbedingt zu beachten, daß die vertragliche Ausgestaltung den oben genannten Anforderungen an die Gemeinschaftspraxis hinsichtlich der Mitunternehmereigenschaft der Gesellschafter gerecht wird. Ansonsten muß von einem verdeckten Anstellungsverhältnis anstatt von einer Mitunternehmereigenschaft des Gesellschafters im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ausgegangen werden, was erhebliche Folgen haben kann, denken Sie nur an die  sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Wir werden Ihnen daher in naher Zukunft spezialisierte Anwälte / Kanzleien auf unsere Seite vorstellen. 

 

    
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