Startseite
Anwälte & Steuerberater
Fachbeiträge der Anwälte GEMEINSCHAFTSPRAXIS
NEWS-ticker GesundheitsR

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung
Inkasso für Ärzte & Kliniken

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com
ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
München
Münster
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Stuttgart
Nürnberg
Wiesbaden
Wuppertal

SERVICE
Fachbücher Medizin & Recht

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Hüftprothesen
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Gerichtsurteile
Patientenrechte
Patientenverfügung
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Apothekenrecht
Medizinprodukte
Fachanwalt Medizinrecht

3-jährige Probezeit für Partner einer Gemeinschaftspraxis ist gefährlich! PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur 3-jährigen Probezeit für Partner einer Gemeinschaftspraxis auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT PATRICK SPECKHARDT, Weinheim

 


3-jährige Probezeit für Partner einer Gemeinschaftspraxis ist gefährlich!

 

Der Bundesgerichtshof (BGH Urt. v. 07.05.2007, Az. II ZR 281/05) hat in

einem neueren Urteil eine wichtige Entscheidung für alle Freiberufler

getroffen. Sie befasst sich mit einem wesentlichen Punkt aller

Gesellschaftsverträge: dem Recht, einen Gesellschafter hinauszukündigen.

 

In Kürze soll noch einmal die Bedeutung der Hinauskündigung und die

Entwicklung der Rechtsprechung des zuständigen Zivilsenats (der für das

Gesellschaftsrecht zuständigen Senat des BGH) zu dieser Frage erläutert

werden. Die sog. Hinauskündigung gestattet im Falle einer Kündigung,

gleich welcher Gesellschafter diese ausspricht, immer einen bestimmten

Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Dies betrifft in der

Regel immer den „Juniorpartner". Diese Folge, auch als „Damoklesschwert

der Kündigung" bezeichnet, war immer wieder Thema von gerichtlichen

Auseinandersetzungen. Durch seinen stets drohenden Ausschluss ist der von

der Hinauskündigung betroffene Gesellschafter nicht wie ein freier

Unternehmer und Gesellschafter, nicht wie ein Selbständiger, sondern nur

wie ein abhängig Beschäftigter zu sehen. Daher hat die Rechtsprechung

immer wieder genau geprüft und abgewogen, ob und inwieweit eine

Hinauskündigung zulässig erfolgte bzw. zulässig vereinbart wurde.

Ausschlaggebend waren dabei sachliche und wichtige Gründe für die

Zulässigkeit der harten Folgen einer Hinauskündigungsregelung (BGH Urt. v.

19.09.2005, Az.: II ZR 173/04). Als ein solcher sachlicher Grund wurde mit

der sog. Laborärzteentscheidung des Senats (BGH Urt. v. 08.03.2004, Az.:

II ZR 165/02) die Erprobung eines Juniorpartners anerkannt. Hiernach wurde

zum Zwecke des Kennen lernens für eine gewisse Zeit ein Recht zur

Hinauskündigung als Vereinbarung akzeptiert. Im Hinblick auf die zulässige

Dauer einer solchen Vereinbarung wurde vom BGH bisher keine Grenze

festgelegt. Mit den Urteilen wurde nur festgestellt, dass jedenfalls zehn

Jahre erheblich zu lang sind.

 

Mit dem neuesten Fall hat der BGH im konkreten Einzelfall drei Jahre nicht

beanstandet.

 

Die Entscheidung des BGH hat daher bereits zu vielfachen Äußerungen und

Vermutungen geführt, eine dreijährige Jahre Probezeit sei nun zulässig.

Dies ist jedoch undifferenziert und für alle neu abzuschließenden Verträge

hoch riskant. Es kann nur davor gewarnt werden, eine solche

Hinauskündigungsdauer zu vereinbaren. Eine zu lange Probezeit kann zur

Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen.

 

Die Beurteilung des BGH erfolgt nämlich unter der ausdrücklichen und

entscheidenden Einschränkung einer Beurteilung nach dem bisher geltenden

Zulassungsrecht. Auch wenn der Volltext der Entscheidung zum Zeitpunkt

dieses Beitrags noch nicht veröffentlicht ist, ergibt sich die klare

Differenzierung schon aus der Mitteilung der Pressestelle des BGH. Hier

wird ausgeführt, dass der BGH eine Probezeit von drei Jahren nach früherem

Zulassungsrecht beurteilt hat. Seit dem 01.01.2007 gilt aber „neues

Zulassungsrecht" durch das VÄndG. Mit diesem Stichtag fällt auch die

Zulässigkeit einer Probezeit von drei Jahren. Hier kommt wieder der

Leitgedanke der bisherigen Entscheidungen des BGH zu Tage, dass es einen

Grund für eine Hinauskündigung geben muss.

 

Der Grund für eine zulässige Hinauskündigungsregelung von bis zu drei

Jahren ist auch im jetzt entschiedenen Fall die Möglichkeit der Erprobung.

Die führt der Senat lt. Pressemitteilung in der Weise aus, dass es einen

ausreichenden Zeitraum des gegenseitigen Kennen lernens geben muss. Der

Senat nimmt dabei aber die bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen (Anm. d.

Verf.: nicht anders bei zahnärztlichen Gemeinschaftspraxen) bisher

bestehenden öffentlich-rechtlichen Restriktionen in den Blick. Diese

ermöglichten nämlich bis Ende des Jahres 2006 nur äußerst eingeschränkt

das Kennen lernen eines Juniors, weil eine Anstellung zu diesem Zwecke

durch das Zulassungsrecht erheblich eingeschränkt war. Dieses Problem

stellte sich nicht für andere Freiberuflergruppen.

 

Das Zulassungshindernis für eine Erprobung ist aber nach dem neuen VÄndG

mit dem 01.01.2007 entfallen. Für alle Verträge nach aktuellem

Zulassungsrecht sind daher drei Jahre eindeutig als zu lang zu erkennen.

Nach unserer Ansicht ist eine Probezeit von mehr als zwei Jahre nicht zu

empfehlen.

 

Dies ist der Rechtsprechungsentwicklung und Begründung des BGH zu den

bisherigen Entscheidungen und vor allem der Begründung des Urteils vom

07.05.2007 zu entnehmen.

 

Gerade nach dem VÄndG gibt es bei Zweifeln über die Geeignetheit des

zukünftigen Partner nunmehr auch im Vertragsarztbereich andere

Gestaltungsmöglichkeiten, die dieses Risiko nicht notwendig machen und

sich zu einer Überbrückung von mehr als 2 oder 3 Jahren eignen.

 

ra-speckhardt-stand-11-05-06

SPECKHARDT & SCHÜTZ
RECHTSANWÄLTE

Patrick Speckhardt

Rechtsanwalt


 
 
Bahnhofstraße 10
69469 Weinheim

Telefon: 06201 - 845 26 00
Telefax: 06201 - 84526 29

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen kön
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können   www.medizinrecht-weinheim.de

 

 

 

 

    
| Häufige Fragen | Nutzungsbedingungen | Datenschutz | Kontakt | Impressum | Presse |
| Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung | Webdesign von LFM | PageEar |