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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur 3-jährigen Probezeit für Partner einer Gemeinschaftspraxis auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT PATRICK SPECKHARDT, Weinheim
3-jährige
Probezeit für Partner einer Gemeinschaftspraxis ist gefährlich!
Der
Bundesgerichtshof (BGH Urt. v. 07.05.2007, Az. II ZR 281/05) hat in
einem
neueren Urteil eine wichtige Entscheidung für alle Freiberufler
getroffen.
Sie befasst sich mit einem wesentlichen Punkt aller
Gesellschaftsverträge:
dem Recht, einen Gesellschafter hinauszukündigen.
In Kürze
soll noch einmal die Bedeutung der Hinauskündigung und die
Entwicklung
der Rechtsprechung des zuständigen Zivilsenats (der für das
Gesellschaftsrecht
zuständigen Senat des BGH) zu dieser Frage erläutert
werden.
Die sog. Hinauskündigung gestattet im Falle einer Kündigung,
gleich
welcher Gesellschafter diese ausspricht, immer einen bestimmten
Gesellschafter
aus der Gesellschaft auszuschließen. Dies betrifft in der
Regel
immer den „Juniorpartner". Diese Folge, auch als „Damoklesschwert
der
Kündigung" bezeichnet, war immer wieder Thema von gerichtlichen
Auseinandersetzungen.
Durch seinen stets drohenden Ausschluss ist der von
der
Hinauskündigung betroffene Gesellschafter nicht wie ein freier
Unternehmer
und Gesellschafter, nicht wie ein Selbständiger, sondern nur
wie ein
abhängig Beschäftigter zu sehen. Daher hat die Rechtsprechung
immer
wieder genau geprüft und abgewogen, ob und inwieweit eine
Hinauskündigung
zulässig erfolgte bzw. zulässig vereinbart wurde.
Ausschlaggebend
waren dabei sachliche und wichtige Gründe für die
Zulässigkeit
der harten Folgen einer Hinauskündigungsregelung (BGH Urt. v.
19.09.2005,
Az.: II ZR 173/04). Als ein solcher sachlicher Grund wurde mit
der sog.
Laborärzteentscheidung des Senats (BGH Urt. v. 08.03.2004, Az.:
II ZR
165/02) die Erprobung eines Juniorpartners anerkannt. Hiernach wurde
zum
Zwecke des Kennen lernens für eine gewisse Zeit ein Recht zur
Hinauskündigung
als Vereinbarung akzeptiert. Im Hinblick auf die zulässige
Dauer
einer solchen Vereinbarung wurde vom BGH bisher keine Grenze
festgelegt.
Mit den Urteilen wurde nur festgestellt, dass jedenfalls zehn
Jahre
erheblich zu lang sind.
Mit dem
neuesten Fall hat der BGH im konkreten Einzelfall drei Jahre nicht
beanstandet.
Die
Entscheidung des BGH hat daher bereits zu vielfachen Äußerungen und
Vermutungen
geführt, eine dreijährige Jahre Probezeit sei nun zulässig.
Dies ist
jedoch undifferenziert und für alle neu abzuschließenden Verträge
hoch
riskant. Es kann nur davor gewarnt werden, eine solche
Hinauskündigungsdauer
zu vereinbaren. Eine zu lange Probezeit kann zur
Unwirksamkeit
der gesamten Klausel führen.
Die
Beurteilung des BGH erfolgt nämlich unter der ausdrücklichen und
entscheidenden
Einschränkung einer Beurteilung nach dem bisher geltenden
Zulassungsrecht.
Auch wenn der Volltext der Entscheidung zum Zeitpunkt
dieses
Beitrags noch nicht veröffentlicht ist, ergibt sich die klare
Differenzierung
schon aus der Mitteilung der Pressestelle des BGH. Hier
wird
ausgeführt, dass der BGH eine Probezeit von drei Jahren nach früherem
Zulassungsrecht
beurteilt hat. Seit dem 01.01.2007 gilt aber „neues
Zulassungsrecht"
durch das VÄndG. Mit diesem Stichtag fällt auch die
Zulässigkeit
einer Probezeit von drei Jahren. Hier kommt wieder der
Leitgedanke
der bisherigen Entscheidungen des BGH zu Tage, dass es einen
Grund für
eine Hinauskündigung geben muss.
Der Grund
für eine zulässige Hinauskündigungsregelung von bis zu drei
Jahren
ist auch im jetzt entschiedenen Fall die Möglichkeit der Erprobung.
Die führt
der Senat lt. Pressemitteilung in der Weise aus, dass es einen
ausreichenden
Zeitraum des gegenseitigen Kennen lernens geben muss. Der
Senat
nimmt dabei aber die bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen (Anm. d.
Verf.:
nicht anders bei zahnärztlichen Gemeinschaftspraxen) bisher
bestehenden
öffentlich-rechtlichen Restriktionen in den Blick. Diese
ermöglichten
nämlich bis Ende des Jahres 2006 nur äußerst eingeschränkt
das
Kennen lernen eines Juniors, weil eine Anstellung zu diesem Zwecke
durch das
Zulassungsrecht erheblich eingeschränkt war. Dieses Problem
stellte
sich nicht für andere Freiberuflergruppen.
Das
Zulassungshindernis für eine Erprobung ist aber nach dem neuen VÄndG
mit dem
01.01.2007 entfallen. Für alle Verträge nach aktuellem
Zulassungsrecht
sind daher drei Jahre eindeutig als zu lang zu erkennen.
Nach
unserer Ansicht ist eine Probezeit von mehr als zwei Jahre nicht zu
empfehlen.
Dies ist
der Rechtsprechungsentwicklung und Begründung des BGH zu den
bisherigen
Entscheidungen und vor allem der Begründung des Urteils vom
07.05.2007
zu entnehmen.
Gerade
nach dem VÄndG gibt es bei Zweifeln über die Geeignetheit des
zukünftigen
Partner nunmehr auch im Vertragsarztbereich andere
Gestaltungsmöglichkeiten,
die dieses Risiko nicht notwendig machen und
sich zu
einer Überbrückung von mehr als 2 oder 3 Jahren eignen.
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SPECKHARDT & SCHÜTZ
RECHTSANWÄLTE
Patrick Speckhardt
Rechtsanwalt
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Bahnhofstraße 10
69469
Weinheim
Telefon: 06201 - 845 26 00
Telefax: 06201 - 84526 29
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www.medizinrecht-weinheim.de
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