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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als "Hausarztzentrum" auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT NATHALIE RAFFEL, Düsseldorf
Ärztliches Berufsrecht: Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als „Hausarztzentrum“
(Beschluss des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim OVG NRW, 6t E 429/08.T vom 03.09.2008)
Die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis zweier Fachärzte für
Allgemeinmedizin als „Hausarztzentrum“ stellt keinen Verstoß gegen § 29
Abs. 1 Heilberufsgesetz in Verbindung mit §§ 27 Abs. 3, 2 Abs. 2 der
Berufsordnung (BO) dar.
Nach § 27 Abs. 3 BO ist Ärzten und Ärztinnen eine berufswidrige Werbung
untersagt. Dabei versteht das Gesetz unter berufswidrig im Sinne dieser
Vorschrift eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. §
2 Abs. 2 BO regelt zudem, dass Ärzte und Ärztinnen ihren Beruf
gewissenhaft auszuüben haben und dem bei ihrer Berufsausübung
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen haben.
Das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht
Münster hatte sich jüngst mit einem Fall zu befassen, in dem die Frage
zu klären war, ob eine ärztliche Gemeinschaftspraxis bestehend aus 2
Fachärzten für Allgemeinmedizin als „Hausarztzentrum“ bezeichnet werden
durfte oder ob diese Bezeichnung gegen die vorgenannten
berufsrechtlichen Vorschriften verstößt.
Das Gericht sah keine berufsrechtlichen Bedenken gegen die Bezeichnung
„Hausarztzentrum“. Dies begründete es damit, dass die Regelung des § 27
Abs. 3 BO dem Schutz der Bevölkerung dienen solle. Das ärztliche
Werbeverbot sei dazu bestimmt, das Vertrauen der Patienten darauf zu
erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte
Untersuchungen vornehme oder Behandlungen vorsehe. Im vorliegenden Fall
sah das Gericht aber bei der Bezeichnung als Zentrum nicht die Gefahr
einer Irreführung für die Bevölkerung, da durch die gewählte Art der
Gestaltung der Praxisbezeichnung- neben der Bezeichnung
„Hausarztzentrum“ waren die beiden vollständigen Namen der beiden
tätigen Ärzte angegeben- zum einen nicht die Gefahr bestehe, der
Patient könne annehmen, in der Praxis seien sämtliche Hausärzte der
Gemeinde tätig. Auch könne keine Irreführung aus der Bezeichnung als
Zentrum im Hinblick auf die Größe der Praxis angenommen werden. Die
Auffassung, unter einem „Zentrum“ seien nur solche Einrichtungen zu
verstehen, die sowohl absolut gesehen als auch relativ betrachtet im
Vergleich zu ihren Konkurrenten eine deutlich überragende Bedeutung
habe, teilte das Gericht nicht, da der Begriff „Zentrum“ im
Zusammenhang mit der Bezeichnung von Dienstleistungslokalitäten einen
Bedeutungswandel erfahren habe, der auch der Öffentlichkeit nicht
verborgen geblieben sei.

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Nathalie Raffel
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