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BGH: Drei Jahre Probezeit für neue Partner sind zulässig PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Probezeit für neue Partner einer Gemeinschaftspraxis auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg

 

BGH: Drei Jahre Probezeit für neue Partner sind zulässig

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 07.05.2007 (Az.: II ZR 281/05) entschieden, dass die Probezeit für neue Partner einer Gemeinschaftspraxis höchstens drei Jahre betragen kann. Ein „Hinauskündigungsrecht“ bis zu dieser Höchstgrenze bleibt wirksam.

 

Im vorliegenden Fall war zwischen den Parteien ein Übernahmerecht von zehn Jahren für den Beklagten eingeräumt worden. Die Klägerin - bereits in selbständiger Berufsausübung - wollte gerichtlich die Zulässigkeit der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Gesellschafterverhältnisses vor dem Hintergrund des so genannten „Hinauskündigungsverbots“ festgestellt wissen. Zu überprüfen war, ob das zwischen den Parteien im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übernahmerecht auf drei Jahre reduziert werden kann.

 

Generell ist es unzulässig, einen Mitgesellschafter ohne einen sachlichen Grund aus einer Gesellschaft auszuschließen. Solche Vereinbarungen sind stets sittenwidrig und nichtig. Eine Ausnahme davon sind Fälle, in denen ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis eintritt und das „Ausschließungsrecht“ allein dazu dient, dem aufnehmenden Partner innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfung bezüglich der (persönlichen sowie fachlichen) Eignung des eintretenden Partners zu ermöglichen. In der Entscheidung „Laborärzte-Fall“ vom 8. März 2004 (Az.: II ZR 165/02) wurde festgestellt, dass diese Frist nur für einen begrenzten Zeitraum anzuerkennen ist („Probezeit“). Jedoch überschreitet eine Prüfungsfrist von zehn Jahren den anzuerkennenden Rahmen deutlich. Im vorliegenden Fall ist demnach das bestehende Übernahmerecht des Beklagten aufgrund überlanger Dauer unwirksam.

 

Jedoch wird eine solche Regelung geltungserhaltend auf eine Frist von drei Jahren reduziert. Die Klägerin bekam die ordentliche Kündigung nach einer Laufzeit von 3 1/2 Jahren ausgesprochen, demnach würde die Nichtigkeit folgen. Allerdings war bei diesem Fall von Bedeutung, dass die Klägerin durch ein Schreiben des Beklagten (nach zwei Jahren und sieben Monaten), in dem die Absicht erklärt wurde, das Gesellschafterverhältnis aufzulösen, bereits vor Ablauf der dreijährigen Frist von der Kündigungsabsicht informiert wurde. Die Klägerin kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die verspätete Kündigung berufen.

 

Bei der Festsetzung der dreijährigen Frist wird berücksichtigt, dass neben dem nötigen Zeitraum für ein gegenseitiges Kennenlernen, um Vertrauen fassen zu können, auch genügend Zeit bleibt, mögliche (entstehende) Differenzen zwischen den Gesellschaftern ausräumen zu können und zu tragfähigen Kompromissen zu gelangen. Ergänzend zu den allgemeinen Grundätzen sind die Besonderheiten ärztlicher Gemeinschaftspraxen, wie beispielsweise die im Vergleich zu anderen Freiberuflern bestehende Zulassungsbeschränkung, für den kassenärztlichen Bereich zu berücksichtigen. Dies ist vor allem dann mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbunden, wenn der ausscheidende Arzt seine vertragsärztliche Zulassung behält.

 

Der BGH hat nicht entschieden, welche Zeitgrenze in den Konstellationen gilt, die unter das neue Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (ab 1.1.2007) fallen. Zurecht wird jedoch angenommen (Heller/Kanter PFB 2007, S. 192), dass eine solche zeitliche Höchstgrenze für eine Probezeit ebenfalls bei drei Jahren liegen kann oder gar darunter liegt. Am sichersten erscheint eine Regelung von zwei Jahren.

 


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