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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Probezeit für neue Partner einer Gemeinschaftspraxis auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
BGH:
Drei Jahre Probezeit für neue Partner sind zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom
07.05.2007 (Az.: II ZR 281/05) entschieden, dass die Probezeit für neue Partner
einer Gemeinschaftspraxis höchstens drei Jahre betragen kann. Ein
„Hinauskündigungsrecht“ bis zu dieser Höchstgrenze bleibt wirksam.
Im vorliegenden Fall war zwischen den Parteien ein
Übernahmerecht von zehn Jahren für den Beklagten eingeräumt worden. Die
Klägerin - bereits in selbständiger Berufsausübung - wollte gerichtlich die
Zulässigkeit der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des
Gesellschafterverhältnisses vor dem Hintergrund des so genannten
„Hinauskündigungsverbots“ festgestellt wissen. Zu überprüfen war, ob das
zwischen den Parteien im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übernahmerecht auf
drei Jahre reduziert werden kann.
Generell ist es unzulässig, einen Mitgesellschafter ohne
einen sachlichen Grund aus einer Gesellschaft auszuschließen. Solche
Vereinbarungen sind stets sittenwidrig und nichtig. Eine Ausnahme davon sind
Fälle, in denen ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende
Vertragsarztpraxis eintritt und das „Ausschließungsrecht“ allein dazu dient,
dem aufnehmenden Partner innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfung
bezüglich der (persönlichen sowie fachlichen) Eignung des eintretenden Partners
zu ermöglichen. In der Entscheidung „Laborärzte-Fall“ vom 8. März 2004 (Az.: II
ZR 165/02) wurde festgestellt, dass diese Frist nur für einen begrenzten
Zeitraum anzuerkennen ist („Probezeit“). Jedoch überschreitet eine
Prüfungsfrist von zehn Jahren den anzuerkennenden Rahmen deutlich. Im
vorliegenden Fall ist demnach das bestehende Übernahmerecht des Beklagten
aufgrund überlanger Dauer unwirksam.
Jedoch wird eine solche Regelung geltungserhaltend auf eine
Frist von drei Jahren reduziert. Die Klägerin bekam die ordentliche Kündigung
nach einer Laufzeit von 3 1/2 Jahren ausgesprochen, demnach würde die
Nichtigkeit folgen. Allerdings war bei diesem Fall von Bedeutung, dass die
Klägerin durch ein Schreiben des Beklagten (nach zwei Jahren und sieben
Monaten), in dem die Absicht erklärt wurde, das Gesellschafterverhältnis
aufzulösen, bereits vor Ablauf der dreijährigen Frist von der Kündigungsabsicht
informiert wurde. Die Klägerin kann sich nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die verspätete Kündigung berufen.
Bei der Festsetzung der dreijährigen Frist wird
berücksichtigt, dass neben dem nötigen Zeitraum für ein gegenseitiges
Kennenlernen, um Vertrauen fassen zu können, auch genügend Zeit bleibt,
mögliche (entstehende) Differenzen zwischen den Gesellschaftern ausräumen zu
können und zu tragfähigen Kompromissen zu gelangen. Ergänzend zu den
allgemeinen Grundätzen sind die Besonderheiten ärztlicher Gemeinschaftspraxen,
wie beispielsweise die im Vergleich zu anderen Freiberuflern bestehende
Zulassungsbeschränkung, für den kassenärztlichen Bereich zu berücksichtigen.
Dies ist vor allem dann mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbunden, wenn
der ausscheidende Arzt seine vertragsärztliche Zulassung behält.
Der BGH hat nicht entschieden, welche Zeitgrenze in den
Konstellationen gilt, die unter das neue Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (ab
1.1.2007) fallen. Zurecht wird jedoch angenommen (Heller/Kanter PFB 2007, S.
192), dass eine solche zeitliche Höchstgrenze für eine Probezeit ebenfalls bei
drei Jahren liegen kann oder gar darunter liegt. Am sichersten erscheint eine
Regelung von zwei Jahren.

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RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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Äußere Sulzbacher Straße 100
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