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Der Begriff der "Ärztegemeinschaft" für eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis ist... |
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Friday, 17. July 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Zulässigkeit des Begriffs der "Ärztegemeinschaft" für eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis unter bestimmten Voraussetzungen auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Der Begriff der „Ärztegemeinschaft“ für eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
So entschied das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 195/08.
Zwei Zahnärzte betrieben eine Zahnarztpraxis unter der Bezeichnung „Dr.
T & G“. Sie warben in der elektronischen Version des
Branchentelefonbuchs Gelbe Seiten u.a. unter der Überschrift
„Zahnarztpraxis Dr. T & G“ mit dem Zusatz „Ärztegemeinschaft T“.
Hiergegen wandte sich die klagende Zahnärztekammer und begehrte
Unterlassen wegen vermeintlich irreführender Werbung. Eine Irreführung
liege in der Verwendung des begriffes „Ärztegemeinschaft“, weil dies
von dem durch die Werbung angesprochenen Personenkreis so verstanden
werde, dass sich nicht nur Zahnärzte, sondern auch Mediziner anderer
Fachbereiche zu einer Gemeinschaft zusammengefunden hätten.
Das Landgericht Essen hatte die Klage der Zahnärztekammer diesbezüglich
erstinstanzlich abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der
Zahnärztekammer wies das OLG Hamm als unbegründet zurück.
Das OLG Hamm begründete seine Entscheidung damit, dass man die Werbung
im Gesamtkontext sehen müsse. Der Eintrag in den Gelben Seiten werde
bestimmt durch die hervorgehobene Anfangszeile „Zahnarztpraxis Dr. T
& G“. Auch die angegriffene Unterzeile „Ärztegemeinschaft T“ hat
als Ergänzung in der Zeile darunter die Bezeichnung „Dr. med. dent.“.
Der Zahnärztekammer sei zwar zuzugeben, dass sich ein Zahnarzt nicht
schlechthin als Arzt bezeichnen dürfe. Auch möge isoliert gesehen aus
dem Begriff „Ärztegemeinschaft“ zu folgern sein, dass dort keine
Zahnärzte oder nicht nur Zahnärzte tätig sind. Es müsse jedoch der
Gesamteindruck der Eintragung in den Gelben Seiten berücksichtigt
werden, weil er auch so dem Patienten entgegentritt. Diese Gesamtschau
mache es deutlich, dass es sich ausschließlich um eine Zahnarztpraxis
handelt. Dem Patienten werde hinreichend verständlich, dass der Begriff
„Ärztegemeinschaft“ der hervorgehobenen Bezeichnung „Zahnarztpraxis“
folgt. Es fehle zudem jeder Hinweis auf Praxismitglieder anderer
Fachrichtungen.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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