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Gemeinschaftspraxis haftet nicht zwingend für "alten" Regress des Praxispartners |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Haftung der Gemeinschaftspraxis für alten Regress des Praxispartners auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DENNIS SCHÜTZ, Weinheim
Gemeinschaftspraxis haftet nicht zwingend für "alten" Regress des Praxispartners
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil (BSG, Urt. v. 07.02.2007, Az.: B 6 KA 6/06 R) entschieden, dass eine neu gegründete Gemeinschaftspraxis nicht zwingend für Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) haftet, die gegen einen der Praxispartner während seiner früheren Tätigkeit in seiner alten Einzelpraxis festgesetzt wurden. In dem vorliegenden Fall war über das Vermögen eines zunächst in Einzelpraxis tätigen Radiologen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die KV hatte gegen den Radiologen zudieser Zeit noch eine offene Forderung in Höhe von 81.000 DM aus einer in Einzelpraxis niedergelassenen Radiologen eine Gemeinschaftspraxis. Die KV teilte daraufhin mit, dass sie die offene Honorarrückforderung gegenden einen Arzt mit den laufenden Honorarzahlungen an die Gemeinschaftspraxis verrechnen wolle. Im Gesellschaftsvertrag zur Errichtung ihrer Gemeinschaftspraxis hatten die Ärzte jedoch vereinbart, dass die Gemeinschaftspraxis nicht für Altverbindlichkeiten der Praxispartner aus deren früherer Tätigkeit hafte. Trotz der Hinweise aufdie genannte vertragliche Abrede blieben sämtliche Rechtsmittel der Ärztegegen die Verrechnungen der KV ohne Erfolg. Schließlich entschied das BSG, dass aufgrund des Haftungsausschlusses im Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftspraxis keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, dass die Gemeinschaftspraxis für solche Verbindlichkeiten eines der Ärzte aus seiner früheren Tätigkeit hafte.
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SPECKHARDT & SCHÜTZ
RECHTSANWÄLTE
Dennis Schütz
Rechtsanwalt
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Weinheim
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