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Gestaltungsmissbrauch bei der Gemeinschaftspraxis |
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Monday, 7. September 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Gestaltungsmissbrauch bei der Gemeinschaftspraxis auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Gestaltungsmissbrauch bei der Gemeinschaftspraxis
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist im Falle eines Gestaltungsmissbrauchs berechtigt, die Honorarabrechnungen zu korrigieren und überzahltes Honorar zurück zu fordern. Eine ordnungsgemäße Abrechnung von Leistungen einer Gemeinschaftspraxis setzt unabdingbar voraus, dass jedes Mitglied einer Gemeinschaftspraxis seine vertragsärztliche Tätigkeit selbständig und nicht in abhängiger Beschäftigung ausübt. Ein wesentliches Indiz für ein verdecktes Angestelltenverhältnis ist es, wenn ein Mitglied weder am Betriebsvermögen noch am Gewinn und keine Stimmrechte hat oder von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Die KV hat die Wahl, ob sie Honorarrückforderungen gegen die frühere Gemeinschaftspraxis richtet oder einen oder alle ehemaligen Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner aus ihrem persönlichen Vermögen in Anspruch nimmt.
Dies sind die Leitsätze des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 17.12.2008, Az.: L 3 KA 316/04), kurz zusammengefasst. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum Bundesozialgericht (BSG) zugelassen worden (Az.: B 6 KA 7/09R). Für einen Fünfjahreszeitraum sollte eine Radiologische Praxis ca. 880 TEUR zurückzahlen.
Zu den ersten beiden Leitsätzen hat das BSG wiederholt entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis nur besteht, wenn die konstitutiv und statusbegründend wirkende Genehmigung des Zulassungsausschusses vorliegt und sich zudem die Vertragsärzte tatsächlich zur gemeinsamen und gemeinschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit verpflichtet haben und diese auch tatsächlich gemeinsam ausüben. Dies gilt auch für die rechtliche Anerkennung von Honorarforderungen. Im Falle eines Gestaltungsmissbrauchs ist die KV daher zur Rückforderung von überzahltem Honorar berechtigt.
Weiterhin wird bei der Abgrenzung Angestellter – Gesellschafter (Leitsatz 3) eine Gesamtschau aller relevanten Umstände vorgenommen. Die maßgeblichen Kriterien listet das LSG wie folgt auf:
26 Freie Selbstbestimmung bei Inhalt und Umfang der ärztlichen Tätigkeit inklusive sachliche
und persönliche Mittel
27 Beteiligung am materiellen Vermögen und am immateriellen Wert der Praxis
28 Beteiligung am Gewinn und am Verlust
29 Beteiligung am Unternehmerrisiko
30 Art der Vergütung
31 Gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsmöglichkeiten
32 Ausübungsbefugnis des Direktionsrechts gegenüber den Beschäftigten
Das LSG lässt wohl dahinstehen, ob eine Beteiligung am materiellen Vermögen unverzichtbar ist. Es hält allerdings eine – wenn auch zeitlich befristete – „Nullbeteiligungsgesellschaft“ – für äußerst fragwürdig. Dabei ist der Partner zwar an der Gesellschaft beteiligt, aber zu Null Prozent.
Dagegen hält das LSG Mitgliedschaftsrechte in Form von Mitwirkungsrechten – insbesondere Stimmrechte - für unverzichtbar. Diese waren im vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Weiterhin nur zum Schein vorgesehen war eine Beteiligung am Vermögen der Gemeinschaftspraxis. Im Vertrag hieß es dazu sinngemäß: Der Arzt „erwerbe“ im Außenverhältnis den Gemeinschaftspraxisanteil des ausscheidenden Partners …, er könne jedoch hieraus „keine Rechte“, also keine Gesellschaftsrechte, herleiten.
Neben anderen Kriterien und Regelungen des Gesellschaftsvertrages kam das LSG insgesamt zu der Ansicht, die Vertragsgestaltung ist zur Irreführung des Zulassungsausschusses erfolgt. Der Kläger scheiterte also mit seiner Rechtsauffassung, dass der Honorarberichtigung faktisch die Wirkung eines rückwirkenden Widerrufs der Gemeinschaftspraxis zukomme. Das LSG unterschied in Status der Praxis einerseits und Richtigkeit der Abrechnung andererseits, die aufgrund einer Scheingesellschaft zu korrigieren ist.
Der letzte Leitsatz (4) ist selbsterklärend.
Das Urteil macht eindrucksvoll deutlich, was die mangelnde Abgrenzung des Angestellten vom Gesellschafter zur Folge haben kann.

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Dr. Lars Lindenau
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