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„Hinauskündigung“ eines Partners aus der Gemeinschaftspraxis PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Hinauskündigung eines Partners aus einer Gemeinschaftspraxis auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL FREHSE, Münster



„Hinauskündigung“ eines Partners aus der Gemeinschaftspraxis

 

Ärztliche Gemeinschaftspraxisverträge enthalten häufig Bestimmungen,
die einseitig die Stellung des oder der Praxisgründer (Altgesellschafter) im
Verhältnis zu hinzukommenden Gesellschaftern regeln. Hintergrund
einer solchen Regelung ist, dass die Leistungen der Altgesellschafter
bei deren Gründung und Aufbau der Praxis angemessen berücksichtigt
werden sollen. Auch muss in der Regel der Neugesellschafter für seinen
Eintritt in die Praxis keine Einlage zahlen. Das Gesellschaftsvermögen
verbleibt hier bei den Altgesellschaftern. In Gemeinschaftspraxisverträgen
wird daher den Altgesellschaftern zur Stärkung ihrer Rechtsstellung
häufi g die Möglichkeit eingeräumt, Neugesellschafter ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes aus der Personengesellschaft auszuschließen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wurde jedoch ein solches
„Hinauskündigungsrecht“ grundsätzlich als Verstoß gegen § 138 BGB
angesehen, sofern nicht wegen „außergewöhnlicher Umstände“ die
Vereinbarung einer Hinauskündigung sachlich gerechtfertigt sei (BGH
19.9.88, DB 89, 219-221, anders BGH 8.3.04, PFB 04, 3). Entsprechende
„außergewöhnliche Umstände“ hat das OLG Hamm nunmehr in einem
Urteil vom 17.3.04 (Az.: 8 U 29/03, Abruf-Nr. 050xxx) angenommen.
Gegen das Urteil wurde beim BGH (Az.: ) Revision eingelegt .


Sachverhalt

Das OLG hatte bei seiner Entscheidung u.a. darüber zu entscheiden, ob
der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes ausnahmsweise gerechtfertigt sein
kann. Dem Urteil lag eine Klausel in einem Gesellschaftsvertrag zwischen
seit sieben Jahren gemeinsam praktizierenden HNO-Ärzten zu Grunde,
die für den Praxisgründer das Recht begründet hat, den neu hinzugekommenen
Gesellschafter ohne wichtigen Grund zu kündigen. Zudem war der
Praxisgründer nach den vertraglichen Bestimmungen alleiniger Mieter
der Praxisräume und Eigentümer des Praxisinventars.


Anmerkung

Dem Vorbringen des gekündigten Arztes, dass die „Hinauskündigungsklausel“
sittenwidrig und damit nichtig sei, ist das OLG Hamm nicht
gefolgt, da das Gericht die Hinauskündigung des Klägers wegen „außergewöhnlicher
Umstände“ als ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt
angesehen hat.


Zwar gebe ein solches „Hinauskündigungsrecht“ nach der bisherigen
Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) regelmäßig Veranlassung, dieses als
sittenwidrig anzusehen. Denn das freie Kündigungsrecht des oder der
anderen Gesellschafter könne von dem von der Kündigung bedrohten
Gesellschafter als Disziplinierungsmittel empfunden werden. Damit könne
er nicht mehr frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch machen
oder seinen Gesellschafterpfl ichten nachkommen, sondern müsse sich
jeweils den Vorstellungen der anderen Seite beugen. Diesen Gesichtspunkten
hat das OLG Hamm im Streitfall jedoch nur untergeordnete
Bedeutung beigemessen.


Nach Ansicht des OLG Hamm werde der gekündigte Gesellschafter durch
die Geltendmachung des Ausschließungsrechts vom Altgesellschafter
nicht wesentlich gegenüber der Situation benachteiligt, die gegeben
wäre, wenn die Gesellschaft nach den gesetzlichen Regeln gekündigt
und liquidiert würde. Hätte der Altgesellschafter ohne Geltung der streitgegenständlichen
Klausel nach § 723 Abs. 1 BGB gekündigt, wäre die Gesellschaft zu liquidieren gewesen.
Das hätte nach Ansicht des OLG zur Folge gehabt, dass Verbindlichkeiten der Praxis
beglichen und eventuell dem Personal gekündigt worden wäre, das Vermögen verteilt
und die Einlagen zurückgewährt worden wären.


Faktisch hätte jedoch nur der Altgesellschafter die Praxis am bisherigen
Standort alleine weiterführen können, da nur er alleiniger Mieter der
Praxisräume und Eigentümer des Praxisinventars gewesen ist. Da insoweit
auch bei der gesetzlich vorgesehenen Aufl ösungskündigung der
gekündigte Gesellschafter letztlich der weichende Gesellschafter gewesen
wäre, stelle die Kündigungsvereinbarung im Gemeinschaftspraxisvertrag
ein tatsächlich und wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis mit einer hypothetischen
Kündigung nach § 723 Abs. 1 BGB dar. Daher liegt keine derart
erhebliche Belastung des Gesellschafters vor, die zur Sittenwidrigkeit der
Klausel nach § 138 BGB führe.


Dies gelte nach Ansicht der OLG jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall
der gekündigte Gesellschafter seine Zulassung als Vertragsarzt behält
und ihm damit die Möglichkeit eröffnet ist, im Planungsbereich seine
Berufstätigkeiten in eigener Praxis fortzusetzen oder sich einer anderen
Facharztpraxis anzuschließen. Gerade diese fortbestehende Zulassung als
Vertragsarzt bot nach Ansicht des OLG die realistische Chance, auch außerhalb
der Gesellschaft den bisherigen Beruf erfolgreich auszuüben.


Die vom OLG getroffenen Feststellungen vermögen hier jedoch nicht zu
überzeugen. Denn das OLG misst dem Gesichtspunkt zu wenig Bedeutung
bei, dass auf den betroffenen Gesellschafter durch ein jederzeit mögliches
Kündigungsrecht – u.U. sogar durch einen willkürlichen Ausschluss – ein
enormer Druck ausgeübt werden kann. Nur aus rein faktischen Gründen
zum Zeitpunkt der Ausübung des Hinauskündigungsrechts wird dieser
Grundsatz über Bord geworfen. Die bisherige Rechtsprechung des BGH
(a.a.O.) berücksichtigt jedoch ausschließlich „außergewöhnliche Umstände“
bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages, da die Sittenwidrigkeit
eines Rechtsgeschäftes nach den Umständen bei Abschluss dieses
Rechtsgeschäftes beurteilt werden muss. Demnach erachtet sie allein die
Möglichkeit, dass ein „Hinauskündigungsrecht“ als Disziplinierungsmittel
empfunden werden kann, als ausreichend dafür, dass eine entsprechende
vertragliche Regelung als sittenwidrig zu beurteilen ist.


Gegen das vom OLG Hamm vertretene Ergebnis spricht aber insbesondere,
dass die Gemeinschaftspraxis zum Zeitpunkt der Kündigung zwischen
beiden Ärzten schon ca. sieben Jahre bestanden hatte. Mithin eine Zeitspanne,
in der nach der neueren Rechtsprechung des BGH (8.3.04, PFB
04) davon auszugehen ist, dass ein einseitiges Ausschließungsrecht eines
Gesellschafters im Grundsatz nicht mehr anerkannt werden kann.
Der BGH (a.a.O.) hat nämlich insoweit entschieden, dass auch in einer „seit
Jahren“ bestehenden ärztlichen Gemeinschaftspraxis durchaus Gründe
vorliegen können, eine Gesellschafterstellung einseitig zu beendigen.
Die Gründe bräuchten sich dabei nicht auf in der Person des gekündigten
Gesellschafters liegenden wichtigen Gründe zu beziehen.
Zur Begründung hat der BGH u.a. angeführt, dass die bisherigen Gesellschafter
erheblichen Gefahren ausgesetzt sein können, wenn sie einen
ihnen weitgehend unbekannten Partner aufgenommen haben. Denn erst
nach einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit stelle sich heraus, ob ein
zwischen den Gesellschaftern notweniges Vertrauen vorhanden ist und sie
in ihrer Berufsauffassung miteinander harmonieren können. Der BGH gab
für die nach seiner Auffassung zulässige „Probezeit“ zwar keinen festen
Zeitraum vor. Jedoch erachtete er eine Prüfungsfrist von zehn Jahren für
eindeutig zu lang.


Praxishinweis

Der BGH wollte mit seinem Urteil vom 8.3.04 durch eine Art Richtschnur
offensichtlich den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen, in der sich
regelmäßig die Frage nach der Zulässigkeit eines Hinauskündigungsrechts
stellt. Entsprechend dem BGH sollte damit ein „Hinauskündigungsrecht“
vertraglich nur dann vereinbart werden, wenn dieses ausschließlich zur
Regelung einer Probezeit dient. Die alten Gesellschafter hätten dann die
Möglichkeit binnen einer angemessenen Frist zu prüfen, ob sie zu dem
neuen Partner das notwendige Vertrauen herstellen können und ob die
Gesellschaft auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen
Weise harmonisieren kann.


Insoweit wird man in Anknüpfung an die zivilrechtliche Rechtsprechung zu
den zeitlich zulässigen Grenzen eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes
zumindest eine Zeitspanne von zwei bis drei Jahren ohne Bedenken für
zulässig erachten dürfen. Ein Zeitraum von über sieben Jahren, wie er
im Ausgangsfall dem OLG Hamm vorlag, schießt jedoch eindeutig über
das Ziel hinaus.


Damit sollten – entgegen der Auffassung des OLG Hamm – allein Vertragsgestaltungen,
in denen das Praxisinventar im Sonderbetriebsvermögen
des Praxisgründers bleibt und auch der Mietvertrag nicht von der neu
gegründeten Gemeinschaftspraxis fortgeführt wird, nicht ein einseitiges
„Hinauskündigungsrechte“ begründen können. Vielmehr bedarf die Vereinbarung
im Rahmen eines (zahn-) ärztlichen Gemeinschaftspraxisvertrages
auch einer sachlich zeitlichen Beschränkung.

  

ra_frehse  KANZLEI AM ÄRZTEHAUS 
FREHSE MACK VOGELSANG


Michael Frehse

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 



Gartenstr. 208

48147 Münster

Telefon: 0251 - 270 768 8-0
Telefax: 0251 - 270 768 8-99


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