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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Hinauskündigungsrecht aus der ärztlichen GEMEINSCHAFTSPRAXIS auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT RALF LÄCHLER, Stuttgart
Hinauskündigungsrecht aus einer Gemeinschaftspraxis
Ausscheiden eines Arztes aus der Ärztegesellschaft
Mit Urteil vom 07.05.2007, AZ II ZR 281/05, hat der 2.
Zivilsenat sich zum Kündigungsrecht innerhalb einer Gemeinschaftspraxis
positioniert.
Die Kündigung in einer Gemeinschaftspraxis unterliegt völlig
anderen Kriterien als beispielsweise die Kündigung von
Anstellungsverhältnissen.
Wird im Anstellungsverhältnis eine Kündigung
ausgesprochen, verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen. Wenn ein
Gesellschafter die Gesellschaft kündet, führt dies dazu, dass dieser selbst als
Kündigender die Praxis verlässt. Probleme treten auf, wenn ein Partner kündigen
möchte, um selbst die Praxis weiterzuführen, den gekündigten Partner allerdings
aus der Praxis entfernt haben möchte. Nach dem genannten Grundsatz würde sich
bei Ausspruch der Kündigung der Kündigungswillige selbst aus der
Gemeinschaftspraxis verabschieden. Es würde sich insofern um eine Art
Selbsthinauskündigung handeln. Dieser Effekt würde selbst dann erzielt, wenn im
Gemeinschaftsvertrag ein Hinauskündigungsrecht eines Gesellschafters vereinbart
ist.
Nach BGH-Rechtsprechung bestehen Bedenken bezüglich der Wirksamkeit dieser
Klausel.
Eine Ausnahme lässt der BGH gemäß aktuellem Urteil vom 07.05.2007 zu.
Insofern wurde bestätigt, dass es mit der Begründung der Erprobung eines
Gesellschaftsverhältnisses zulässig sein soll, für einen begrenzten Zeitraum
von maximal 3 Jahren eine Klausel zu vereinbaren, wonach die übrigen
Gesellschafter einen Gesellschafter auch ohne wichtigen Grund aus der
Gesellschaft hinauskündigen, d. h. ausschließen können.
Stand: Januar
2008
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DR. KROLL & PARTNER RECHTSANWÄLTE NOTAR
Ralf Lächler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Löffelstraße 44
70597 Stuttgart
Telefon: 0711 - 16177-0
Telefax: 0711 - 16177-22
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