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Honorarrückforderungen bei „faktischer“ Gemeinschaftspraxis PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg

 

Honorarrückforderungen bei „faktischer“ Gemeinschaftspraxis

 

Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis sind strikt auseinander zu halten. Immer wieder stellen wir eine Grauzone von Gemeinschaften fest, die je nach Einzelfall Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis darstellen sollen. Die Nichtbeachtung dieser Grauzone kann zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche und sogar strafrechtliche Folgen haben (Lindenau/Spiller, PFB 2006, S. 255 ff.). Auch das Vertragsarztrecht sieht eine Rückerstattungspflicht von ärztlichen Honoraren vor, wenn eine Praxisgemeinschaft wie eine faktische Gemeinschaftspraxis gelebt wird, wie der folgende Fall des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt (Urteil vom 22.03.2006, Az.: B 6 KA 76/04 R):

 

Sachverhalt: Trennung der Praxis und Beibehaltung der Strukturen

 

Nach ca. zweijähriger Tätigkeit trennte sich eine Gemeinschaftspraxis aus zwei Fachärzten für Allgemeinmedizin. Zulassungsrechtlich wurde zwar aus der Gemeinschaftspraxis eine Praxisgemeinschaft dieser beiden Fachärzte (an einem Ort). Jedoch wurden weder die Gestaltung und Organisation der Praxis und der Behandlungsabläufe diesem zentralen Statuswechsel angepasst noch wurde die gewählte Rechtsform (hier im Sinne von Praxisgemeinschaft) nach außen im Praxisalltag transparent realisiert. Dies führte zur Doppelberechnung der Ordinationsgebühr, zur Doppelberechnung der Hausarztpauschale, zur Besserstellung bei der Berechnung des Budgets und zu günstigeren statistischen Werten bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Doppelbehandlungsfälle beliefen sich durchschnittlich auf 58 %. Das Honorar der Praxisgemeinschaft stieg - je nach Quartal - um 42 - 89 % und die Fallzahlen erhöhten sich um 55 - 70 %. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) forderte einen Großteil des Honorars zurück.

 

Die Lösung des Bundessozialgerichts

 

Nach dem BSG sind die Honorarrückforderungen der KV rechtmäßig (§ 50 SGB X; § 83 Abs. 1 SGB V; § 45 Abs. 2 BMV-Ä; § 34 Abs. 4 EKV-Ä). Das BSG sah in der faktischen Gemeinschaftspraxis einen Gestaltungsmissbrauch, der zu künstlich produzierten Honorarzuwächsen führt (Ordinationsgebühr, hausärztliche Grundvergütung). Im vorliegenden Fall urteilte das BSG, dass den Ärzten jedenfalls nicht mehr an Honorar zusteht, als ihnen zu zahlen wäre, wenn sie rechtlich eine Gemeinschaftspraxis gebildet hätten. In dieser Höhe erfolgte dann die Richtigstellung der Honorarabrechnung. Das zuviel abgerechnete Honorar ergab dann den Betrag der Rückforderung.

 

Fazit

Der Fall zeigt wieder einmal, wie folgenschwer es sein kann, die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft nicht zu beachten und einmal gelebte Praxis- und Behandlungsabläufe einfach fortzuführen. Bei den aktuell sich belebenden Kooperationsaktivitäten von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften bzw. Medizinischen Versorgungszentren sind Wechsel im Zulassungsstatus auch abrechnungstechnisch unbedingt nachzuvollziehen. Ansonsten liegen die o.g. Konsequenzen auf der Hand.


Dieser Fachbeitrag enstand unter Mitwirkung von Lars Spiller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Rödl & Partner, Nürnberg

lindenau
 
RÖDL & PARTNER GbR
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Dr. Lars Lindenau

Rechtsanwalt

 
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