|
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Honorarrückforderungen bei „faktischer“
Gemeinschaftspraxis
Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis sind strikt
auseinander zu halten. Immer wieder stellen wir eine Grauzone von
Gemeinschaften fest, die je nach Einzelfall Praxisgemeinschaft oder
Gemeinschaftspraxis darstellen sollen. Die Nichtbeachtung dieser Grauzone kann
zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche und sogar
strafrechtliche Folgen haben (Lindenau/Spiller, PFB 2006, S. 255 ff.). Auch das
Vertragsarztrecht sieht eine Rückerstattungspflicht von ärztlichen Honoraren
vor, wenn eine Praxisgemeinschaft wie eine faktische Gemeinschaftspraxis gelebt
wird, wie der folgende Fall des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt (Urteil vom
22.03.2006, Az.: B 6 KA 76/04 R):
Sachverhalt: Trennung der Praxis und
Beibehaltung der Strukturen
Nach ca. zweijähriger Tätigkeit trennte sich eine
Gemeinschaftspraxis aus zwei Fachärzten für Allgemeinmedizin.
Zulassungsrechtlich wurde zwar aus der Gemeinschaftspraxis eine
Praxisgemeinschaft dieser beiden Fachärzte (an einem Ort). Jedoch wurden weder
die Gestaltung und Organisation der Praxis und der Behandlungsabläufe diesem
zentralen Statuswechsel angepasst noch wurde die gewählte Rechtsform (hier im
Sinne von Praxisgemeinschaft) nach außen im Praxisalltag transparent
realisiert. Dies führte zur Doppelberechnung der Ordinationsgebühr, zur
Doppelberechnung der Hausarztpauschale, zur Besserstellung bei der Berechnung
des Budgets und zu günstigeren statistischen Werten bei der
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Doppelbehandlungsfälle beliefen sich
durchschnittlich auf 58 %. Das Honorar der Praxisgemeinschaft stieg - je nach
Quartal - um 42 - 89 % und die Fallzahlen erhöhten sich um 55 - 70 %. Die
Kassenärztliche Vereinigung (KV) forderte einen Großteil des Honorars zurück.
Die Lösung des Bundessozialgerichts
Nach dem BSG sind die Honorarrückforderungen der KV
rechtmäßig (§ 50 SGB X; § 83 Abs. 1 SGB V; § 45 Abs. 2 BMV-Ä; § 34 Abs. 4
EKV-Ä). Das BSG sah in der faktischen Gemeinschaftspraxis einen
Gestaltungsmissbrauch, der zu künstlich produzierten Honorarzuwächsen führt
(Ordinationsgebühr, hausärztliche Grundvergütung). Im vorliegenden Fall
urteilte das BSG, dass den Ärzten jedenfalls nicht mehr an Honorar zusteht, als
ihnen zu zahlen wäre, wenn sie rechtlich eine Gemeinschaftspraxis gebildet hätten.
In dieser Höhe erfolgte dann die Richtigstellung der Honorarabrechnung. Das
zuviel abgerechnete Honorar ergab dann den Betrag der Rückforderung.
Fazit
Der Fall zeigt wieder einmal, wie folgenschwer es sein kann,
die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft nicht zu
beachten und einmal gelebte Praxis- und Behandlungsabläufe einfach
fortzuführen. Bei den aktuell sich belebenden Kooperationsaktivitäten von
Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften bzw. Medizinischen Versorgungszentren
sind Wechsel im Zulassungsstatus auch abrechnungstechnisch unbedingt
nachzuvollziehen. Ansonsten liegen die o.g. Konsequenzen auf der Hand.
Dieser Fachbeitrag enstand unter Mitwirkung von Lars Spiller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Rödl & Partner,
Nürnberg

|
RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
|
Äußere Sulzbacher Straße 100
90491 Nürnberg
Telefon: 0911 - 91 93-2072
Telefax: 0911 - 91 93-2079
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.roedl.de
|
|