|
Honorarrückforderungen bei fehlerhaften Gemeinschaftspraxen |
|
|
|
|
Friday, 6. November 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Honorarrückforderungen bei fehlerhaften Gemeinschaftspraxen auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Honorarrückforderungen bei fehlerhaften Gemeinschaftspraxen
Inhaltszusammenfassung:
Bei einem Gestaltungsmissbrauch der Rechtsform einer ärztlichen Kooperation kann die KV bereits bezahlte Honorare zurückfordern.
Im Einzelnen:
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einer Entscheidung
vom 17.12.2008 (Az.: L 3 KA 316/04) klargestellt, dass bei einem
Gestaltungsmissbrauch der Rechtsform einer ärztlichen Kooperation die
Kassenärztliche Vereinigung berechtigt ist, die Honorarberechnung
sachlich-rechnerisch zu korrigieren und überbezahlte Honorare zurück zu
fordern (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag Ärzte = § 34 Abs. 4
Satz 1 und 2 Bundesmantelvertrag Ersatzkassen).
Das Landessozialgericht Bremen hat in diesem Zusammenhang zuvor eine
Entscheidung des Sozialgerichts Hannover aufgehoben und festgestellt,
dass eine Gemeinschaftspraxis nur dann besteht, wenn eine
statusbegründende Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 ÄrzteZV vorliegt
und wenn die Gesellschafter die ärztliche Tätigkeit auch tatsächlich
gemeinschaftlich ausüben. Von einer gemeinschaftlichen Berufsausübung
ist dann auszugehen, wenn neben dem formellen Zulassungsstatus auch die
jeweiligen Gesellschafter selbständig und nicht abhängig beschäftigt
sind. Maßgebliches Kriterium für eine unabhängige Tätigkeit ist nach
einer Gesamtschau die Beteiligung am materiellen Vermögen, am
immateriellen Wert der Praxis, Gewinn- und Verlustbeteiligung mit
Übernahme des Unternehmensrisikos, gesellschaftsrechtliche
Mitwirkungsrechte und Direktionsrechte.
Mittlerweile wurde durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz die
Möglichkeit zur Anstellung von Ärzten, auch fachübergreifend, deutlich
erweitert. Dadurch wurde in der Praxis die Problematik, verdeckte
Angestelltenverhältnisse über Gesellschaftsverhältnisse darzustellen,
entschärft. Das Gericht hat richtigerweise nicht nur auf die
Beteiligung am materiellen und immateriellen Wert neuer Gesellschaften
abgestellt, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit ein
Gesellschafter ein Unternehmerrisiko trägt und gesellschaftsrechtliche
Mitwirkungsrechte, wie beispielsweise Teilnahme an
Gesellschafterversammlungen und Ausübung von Stimmrechten, hat. Dennoch
bleibt bei der Vertragsgestaltung Vorsicht geboten, insbesondere wenn
man, wie im vorliegenden Fall, sich mit möglichen
Honorarrückforderungen in Höhe von EUR 880.000,00 konfrontiert sieht,
die für die Jahre 1996 bis 2001 nunmehr von der KV zurück gefordert
werden.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2008, Az. L 3 KA 316/04;
MedR (2009) Medizinrecht, 27. Jahrgang, Heft 8 August 2009, S. 497-501
|
MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE
Joachim Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
|
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz
Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.messner-buscher.de
|
|