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Honorarrückforderungen bei fehlerhaften Gemeinschaftspraxen PDF Drucken E-Mail
Friday, 6. November 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Honorarrückforderungen bei fehlerhaften Gemeinschaftspraxen auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT  JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Honorarrückforderungen bei fehlerhaften Gemeinschaftspraxen



Inhaltszusammenfassung:


Bei einem Gestaltungsmissbrauch der Rechtsform einer ärztlichen Kooperation kann die KV bereits bezahlte Honorare zurückfordern.



Im Einzelnen:


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einer Entscheidung vom 17.12.2008 (Az.: L 3 KA 316/04) klargestellt, dass bei einem Gestaltungsmissbrauch der Rechtsform einer ärztlichen Kooperation die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt ist, die Honorarberechnung sachlich-rechnerisch zu korrigieren und überbezahlte Honorare zurück zu fordern (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag Ärzte = § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bundesmantelvertrag Ersatzkassen).


Das Landessozialgericht Bremen hat in diesem Zusammenhang zuvor eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover aufgehoben und festgestellt, dass eine Gemeinschaftspraxis nur dann besteht, wenn eine statusbegründende Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 ÄrzteZV vorliegt und wenn die Gesellschafter die ärztliche Tätigkeit auch tatsächlich gemeinschaftlich ausüben. Von einer gemeinschaftlichen Berufsausübung ist dann auszugehen, wenn neben dem formellen Zulassungsstatus auch die jeweiligen Gesellschafter selbständig und nicht abhängig beschäftigt sind. Maßgebliches Kriterium für eine unabhängige Tätigkeit ist nach einer Gesamtschau die Beteiligung am materiellen Vermögen, am immateriellen Wert der Praxis, Gewinn- und Verlustbeteiligung mit Übernahme des Unternehmensrisikos, gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte und Direktionsrechte.


Mittlerweile wurde durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz die Möglichkeit zur Anstellung von Ärzten, auch fachübergreifend, deutlich erweitert. Dadurch wurde in der Praxis die Problematik, verdeckte Angestelltenverhältnisse über Gesellschaftsverhältnisse darzustellen, entschärft. Das Gericht hat richtigerweise nicht nur auf die Beteiligung am materiellen und immateriellen Wert neuer Gesellschaften abgestellt, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit ein Gesellschafter ein Unternehmerrisiko trägt und gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte, wie beispielsweise Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und Ausübung von Stimmrechten, hat. Dennoch bleibt bei der Vertragsgestaltung Vorsicht geboten, insbesondere wenn man, wie im vorliegenden Fall, sich mit möglichen Honorarrückforderungen in Höhe von EUR 880.000,00 konfrontiert sieht, die für die Jahre 1996 bis 2001 nunmehr von der KV zurück gefordert werden.




Quelle:    LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2008, Az. L 3 KA 316/04;
              MedR (2009) Medizinrecht, 27. Jahrgang, Heft 8 August 2009, S. 497-501

 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
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Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
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55126 Mainz

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