|
Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden |
|
|
|
|
Thursday, 1. January 2009 |
|
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden
Eine
Kassenärztliche Vereinigung ist nicht befugt, Honoraransprüche einer
neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen zu verrechnen, die
ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit
als Einzelvertragsarzt zustehen. Das Bundessozialgericht (Urteil vom
07.02.2007; B 6 KA 6/06 R) verurteilte die KV, an die
Gemeinschaftspraxis die im Wege der Verrechnung einbehaltenen Beträge
wieder zu bezahlen. In der hier verhandelten Konstellation der
Neugründung einer Gemeinschaftspraxis, deren Gesellschaftsvertrag die
Übernahme der Altverbindlichkeiten der Praxispartner ausdrücklich
ausschloss, besteht keine Rechtsgrundlage dafür, dass die
Gemeinschaftspraxis auch für Altverbindlichkeiten aus der
Einzelpraxistätigkeit eines Arztes der jetzigen Gemeinschaftspraxis
haftet. Eine entsprechende Haftungserstreckung für eine Aufrechnung
oder Verrechnung ist nicht gegeben. Allein die besondere öffentliche
und rechtliche Prägung und Zweckbindung der von der Kassenärztlichen
Vereinigungen an die Vertragsärzte als Honorar zu verteilenden
Gesamtvergütung genügt hierfür nicht.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.02.2007, B 6 KA 6/06 R
|
MESSNER MEURERS
RECHTSANWÄLTE
Joachim Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
|
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126Mainz
Telefon: 06131 - 960 570
Telefax: 06131 - 960 57 62
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.messner-meurers.de
|
|