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Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden PDF Drucken E-Mail
Thursday, 1. January 2009
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT  JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden



Eine Kassenärztliche Vereinigung ist nicht befugt, Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit als Einzelvertragsarzt zustehen. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 07.02.2007; B 6 KA 6/06 R) verurteilte die KV, an die Gemeinschaftspraxis die im Wege der Verrechnung einbehaltenen Beträge wieder zu bezahlen. In der hier verhandelten Konstellation der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis, deren Gesellschaftsvertrag die Übernahme der Altverbindlichkeiten der Praxispartner ausdrücklich ausschloss, besteht keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Gemeinschaftspraxis auch für Altverbindlichkeiten aus der Einzelpraxistätigkeit eines Arztes der jetzigen Gemeinschaftspraxis haftet. Eine entsprechende Haftungserstreckung für eine Aufrechnung oder Verrechnung ist nicht gegeben. Allein die besondere öffentliche und rechtliche Prägung und Zweckbindung der von der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Vertragsärzte als Honorar zu verteilenden Gesamtvergütung genügt hierfür nicht.


Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.02.2007, B 6 KA 6/06 R

 

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Joachim Messner 

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