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Keine Vergütung von Leistungen in einer unechten Gemeinschaftspraxis PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. January 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWÄLTIN UND WIRTSCHAFTSMEDIATORIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg

 

 

Keine Vergütung von Leistungen in einer unechten Gemeinschaftspraxis
 


Mit Urteil vom 23.06.2010 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass bei Vorliegen einer unechten Gemein­schaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) die in der Gemeinschaft erbrachten vertragsärztlichen Leistungen nicht vergütet werden müssen. Fälschlicherweise von der zu­ständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gezahltes Ho­norar kann nachträglich zurückgefordert werden (Az.: B 6 KA 7/09 R). Im BSG-Fall forderte die KV das Honorar einer Ge­meinschaftspraxis in Niedersachsen im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung für 18 Quartale zurück.

Drei Radiologen hatten einen Arzt aufgenommen, der zu­nächst als freier Mitarbeiter und nach Ablauf einer Probezeit als vierter Gesellschafter in die Gemeinschaftspraxis einge­bunden werden sollte. Die Einbindung des „Juniorpartners“ hat jedoch nie stattgefunden; er erhielt vielmehr für die ge­samte Dauer seiner Tätigkeit nach Gesellschaftsvertrag unter anderem ein Festgehalt und nahm nicht an Gesellschafterver­sammlungen teil.

Das BSG stufte den „Juniorpartner“ als angestellten Arzt ein und urteilte, dass die vom Zulassungsausschuss genehmigte Gemeinschaftspraxis nicht bestanden habe. Die vertraglich vereinbarte Kooperation habe nicht den rechtlichen Vorga­ben entsprochen, weil der Juniorpartner nicht in „freier Pra­xis“ tätig gewesen sei. Er habe nicht über die erforderliche berufliche und persönliche Selbstständigkeit verfügt, die für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis notwendig gewesen wäre. Weder habe er das wirtschaftliche Risiko der Praxis mitgetragen noch sei er am Wert der Praxis beteiligt gewesen. Damit sei keine Tätigkeit in freier Praxis gegeben gewesen. Auch habe der Arzt keine tatsächlichen Mitwirkungsmöglichkeiten an zentralen Entscheidungen in der Gesellschaft gehabt.

Das BSG stellt im Urteil bestimmte Anforderungen an den Gesellschafterstatus in einer Gemeinschaftspraxis auf. Ein Gesellschafter muss danach


>> in „freier Praxis“ tätig sein,

>> das wirtschaftliche Risiko der Praxis mittragen und am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis
     mitbeteiligt sein,

>> am Wert der Praxis beteiligt sein und den selbst erarbeite­ten Praxiswert verwerten können,

>> in Gemeinschaftspraxis zugelassen sein,

>> über die Genehmigung zur Gemeinschaftspraxis verfügen,

>> ausreichend Handlungsfreiheit in beruflicher und persön­licher Hinsicht haben,

>> den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen ge­stalten können,

>> über die räumlichen und sächlichen Mittel, gegebenen­falls auch über den Einsatz von
     Hilfspersonal disponieren können.



Im BSG-Fall fehlte es nach Meinung des Gerichts bereits am Tragen eines wirtschaftlichen Risikos. Laut BSG unterschied sich seine Einkommenssituation nicht von der eines freien Mitarbeiters oder Angestellten. Diesen Umstand wertete das Gericht so schwer, dass es davon ausging, der Arzt sei nicht in „freier Praxis“ selbstständig tätig gewesen. Folglich hielt das BSG die Rückforderung des zu viel gezahlten Honorars in Höhe von rund 880.000 Euro für richtig, obwohl die Gemein­schaftspraxis ursprünglich genehmigt worden war. Dafür spreche auch der Umstand, dass die „Seniorpartner“ von An­fang an planten, den Juniorpartner im Innenverhältnis nicht Mitglied der Gemeinschaft werden zu lassen. Letztendlich komme es auf ein Verschulden des Vertragsarztes gar nicht an. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung zielt nach An­sicht des Gerichts auf die Feststellung ab, ob Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen und satzungs­rechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts erbracht und abgerechnet worden sind. Dazu gehörten auch Fälle, in de­nen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vor­schriften über formale und inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet habe.


Fazit:


Bei der Einbindung eines neuen Partners in eine Gemeinschaft sind die oben genannten Anforderungen des BSG strikt zu beachten. Die Einkommenssituation und die Beteiligung am wirtschaftlichen Risiko mit gegebenenfalls anderen Kriterien (Beteiligung am Praxiswert, Mitwirkungsmöglichkeiten etc.) sind die maßgeblichen Punkte.

Sämtliche Gesellschaftsverträge von Berufsausübungsge­meinschaften sind hierauf zu überprüfen. Sollte in Ihrem Ver­trag z. B. von einem Festgehalt als Vergütung die Rede sein, sollten Sie unmittelbar Rücksprache mit Ihrem Anwalt halten.




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RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP

Mareike Piltz

Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin

 
Äußere Sulzbacher Straße 100
90491 Nürnberg

Telefon: 0911 - 91 93 20 73
Telefax:
0
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