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Keine Vergütung von Leistungen in einer unechten Gemeinschaftspraxis |
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Monday, 3. January 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de
von RECHTSANWÄLTIN UND WIRTSCHAFTSMEDIATORIN MAREIKE
PILTZ, Nürnberg
Keine Vergütung von Leistungen in einer unechten Gemeinschaftspraxis
Mit Urteil vom 23.06.2010 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass bei Vorliegen einer unechten Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) die in der Gemeinschaft erbrachten vertragsärztlichen Leistungen nicht vergütet werden müssen. Fälschlicherweise von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gezahltes Honorar kann nachträglich zurückgefordert werden (Az.: B 6 KA 7/09 R). Im BSG-Fall forderte die KV das Honorar einer Gemeinschaftspraxis in Niedersachsen im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung für 18 Quartale zurück.
Drei Radiologen hatten einen Arzt aufgenommen, der zunächst als freier Mitarbeiter und nach Ablauf einer Probezeit als vierter Gesellschafter in die Gemeinschaftspraxis eingebunden werden sollte. Die Einbindung des „Juniorpartners“ hat jedoch nie stattgefunden; er erhielt vielmehr für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit nach Gesellschaftsvertrag unter anderem ein Festgehalt und nahm nicht an Gesellschafterversammlungen teil.
Das BSG stufte den „Juniorpartner“ als angestellten Arzt ein und urteilte, dass die vom Zulassungsausschuss genehmigte Gemeinschaftspraxis nicht bestanden habe. Die vertraglich vereinbarte Kooperation habe nicht den rechtlichen Vorgaben entsprochen, weil der Juniorpartner nicht in „freier Praxis“ tätig gewesen sei. Er habe nicht über die erforderliche berufliche und persönliche Selbstständigkeit verfügt, die für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis notwendig gewesen wäre. Weder habe er das wirtschaftliche Risiko der Praxis mitgetragen noch sei er am Wert der Praxis beteiligt gewesen. Damit sei keine Tätigkeit in freier Praxis gegeben gewesen. Auch habe der Arzt keine tatsächlichen Mitwirkungsmöglichkeiten an zentralen Entscheidungen in der Gesellschaft gehabt.
Das BSG stellt im Urteil bestimmte Anforderungen an den Gesellschafterstatus in einer Gemeinschaftspraxis auf. Ein Gesellschafter muss danach
>> in „freier Praxis“ tätig sein,
>> das wirtschaftliche Risiko der Praxis mittragen und am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis
mitbeteiligt sein,
>> am Wert der Praxis beteiligt sein und den selbst erarbeiteten Praxiswert verwerten können,
>> in Gemeinschaftspraxis zugelassen sein,
>> über die Genehmigung zur Gemeinschaftspraxis verfügen,
>> ausreichend Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht haben,
>> den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen gestalten können,
>> über die räumlichen und sächlichen Mittel, gegebenenfalls auch über den Einsatz von
Hilfspersonal disponieren können.
Im BSG-Fall fehlte es nach Meinung des Gerichts bereits am Tragen eines wirtschaftlichen Risikos. Laut BSG unterschied sich seine Einkommenssituation nicht von der eines freien Mitarbeiters oder Angestellten. Diesen Umstand wertete das Gericht so schwer, dass es davon ausging, der Arzt sei nicht in „freier Praxis“ selbstständig tätig gewesen. Folglich hielt das BSG die Rückforderung des zu viel gezahlten Honorars in Höhe von rund 880.000 Euro für richtig, obwohl die Gemeinschaftspraxis ursprünglich genehmigt worden war. Dafür spreche auch der Umstand, dass die „Seniorpartner“ von Anfang an planten, den Juniorpartner im Innenverhältnis nicht Mitglied der Gemeinschaft werden zu lassen. Letztendlich komme es auf ein Verschulden des Vertragsarztes gar nicht an. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung zielt nach Ansicht des Gerichts auf die Feststellung ab, ob Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen und satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts erbracht und abgerechnet worden sind. Dazu gehörten auch Fälle, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale und inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet habe.
Fazit:
Bei der Einbindung eines neuen Partners in eine Gemeinschaft sind die oben genannten Anforderungen des BSG strikt zu beachten. Die Einkommenssituation und die Beteiligung am wirtschaftlichen Risiko mit gegebenenfalls anderen Kriterien (Beteiligung am Praxiswert, Mitwirkungsmöglichkeiten etc.) sind die maßgeblichen Punkte.
Sämtliche Gesellschaftsverträge von Berufsausübungsgemeinschaften sind hierauf zu überprüfen. Sollte in Ihrem Vertrag z. B. von einem Festgehalt als Vergütung die Rede sein, sollten Sie unmittelbar Rücksprache mit Ihrem Anwalt halten.

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RÖDL
& PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Mareike Piltz
Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin
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