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Kosten einer Vertragsaufhebung als Werbungskosten abziehbar PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg


Kosten einer Vertragsaufhebung als Werbungskosten abziehbar

 

Der BFH (Urteil vom 07.06.2006, Az. IX R45/05) hat die Reichweite des Werbungskostenbegriffs bei einer Vertragsaufhebung zu Gunsten der Steuerpflichtigen konkretisiert. Dem Urteil lag folgender (verkürzter) Sachverhalt zugrunde: Das Ehepaar A erwarb ein Mietwohngrundstück. Die zunächst von der Bank zugesagte Finanzierung schlug letztendlich fehl mit der Folge, dass der Kaufvertrag über das Mietwohngrundstück aufgehoben werden mußte und das Ehepaar A den Verkäufer 250.000 DM Schadenersatz leisten mußte.

 

Sogenannte vorab entstandene, vergebliche Werbungskosten sind nach dem BFH abziehbar, wenn der Steuerpflichtige, nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat, etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Bindung zu lösen. In diesem Fall mußte das Ehepaar A den Schadenersatz in Höhe von 250.000 DM leisten, um die gescheiterte Investition zu beenden. Das Ehepaar hätte aus dieser Investition Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Nach dem BFH ist es unerheblich, ob ein solcher Aufhebungsvertrag, der hier die Kosten ausgelöst hat, aufgrund eines Prozeßvergleichs oder außergerichtlich zustande kommt. Der BFH stellt schließlich in dem Urteil klar, dass auch die in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und dessen Aufhebung angefallenen Rechtsanwalts- und Notarkosten als Werbungskosten von dem Ehepaar A geltend gemacht werden können.

 

Ähnliche Fallgestaltungen ergeben sich z.B. nach einem Zusammenschluß ärztlicher Praxen: Praxisräume stehen leer und die Mietverpflichtung für diese Räume läuft weiter. Hier stellt sich dann die Frage, ob diese Mietzahlungen für leerstehende Praxisräume oder eine eventuell mögliche Vertragsaufhebung steuerlich abzugsfähig sein können. In beiden Fällen müßte dem Finanzamt gegenüber dargelegt werden, dass die Aufwendungen für Zwecke der Erzielung freiberuflicher Einkünfte in einer klar erkennbaren Verbindung stehen (vgl. Schmidt EStG § 9 Rn. 44).

 

lindenau
 
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Dr. Lars Lindenau

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