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Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Kosten einer Vertragsaufhebung
als Werbungskosten abziehbar
Der BFH (Urteil vom 07.06.2006, Az. IX R45/05) hat die
Reichweite des Werbungskostenbegriffs bei einer Vertragsaufhebung zu Gunsten
der Steuerpflichtigen konkretisiert. Dem Urteil lag folgender (verkürzter)
Sachverhalt zugrunde: Das Ehepaar A erwarb ein Mietwohngrundstück. Die zunächst
von der Bank zugesagte Finanzierung schlug letztendlich fehl mit der Folge,
dass der Kaufvertrag über das Mietwohngrundstück aufgehoben werden mußte und
das Ehepaar A den Verkäufer 250.000 DM Schadenersatz leisten mußte.
Sogenannte vorab entstandene, vergebliche Werbungskosten
sind nach dem BFH abziehbar, wenn der Steuerpflichtige, nachdem er das
Scheitern seiner Investition erkannt hat, etwas aufwendet, um sich aus der
vertraglichen Bindung zu lösen. In diesem Fall mußte das Ehepaar A den
Schadenersatz in Höhe von 250.000 DM leisten, um die gescheiterte
Investition zu beenden. Das Ehepaar hätte aus dieser Investition Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt. Nach dem BFH ist es unerheblich, ob ein
solcher Aufhebungsvertrag, der hier die Kosten ausgelöst hat, aufgrund eines
Prozeßvergleichs oder außergerichtlich zustande kommt. Der BFH stellt
schließlich in dem Urteil klar, dass auch die in Zusammenhang mit dem
Kaufvertrag und dessen Aufhebung angefallenen Rechtsanwalts- und Notarkosten
als Werbungskosten von dem Ehepaar A geltend gemacht werden können.
Ähnliche Fallgestaltungen ergeben sich z.B. nach einem
Zusammenschluß ärztlicher Praxen: Praxisräume stehen leer und die
Mietverpflichtung für diese Räume läuft weiter. Hier stellt sich dann die
Frage, ob diese Mietzahlungen für leerstehende Praxisräume oder eine eventuell
mögliche Vertragsaufhebung steuerlich abzugsfähig sein können. In beiden Fällen
müßte dem Finanzamt gegenüber dargelegt werden, dass die Aufwendungen für
Zwecke der Erzielung freiberuflicher Einkünfte in einer klar erkennbaren
Verbindung stehen (vgl. Schmidt EStG § 9 Rn. 44).

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RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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