Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Kündigungs-, Ausscheidens-, und Abfindungsregelungen
Diese Regelungen in den Verträgen der Berufsausübungsgemeinschaften
(ehemals: Gemeinschaftspraxen) oder medizinischen Versorgungszentren
können den meisten Streit entzünden.
Achtung: Nullbeteiligungsgesellschaften
Viele Verträge mit ärztlichen Einsteigern in einer Praxis sind
als sogenannte Nullbeteiligungsgesellschaften konzipiert. Die
Einsteiger sind zwar am Gesellschaftsvermögen beteiligt, aber
mit null Prozent. Hat der Einsteiger dazu kaum Geschäftsführungsbefugnisse
und Mitwirkungsrechte, kann es sich um einen
„verkappten Angestellten“ handeln. Durch eine kritische Entscheidung
des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen
(Urteil vom 17. Dezember 2008, Az.: L 3 KA 316/04) zur
„Nullbeteiligungsgesellschaft“ wird das BSG (Az.: B 6 KA 7/09R)
dazu Stellung nehmen. Bis dahin ist mit dieser Form der Beteiligung
äußerst sorgfältig umzugehen. Falls sie angesichts des
Urteils des LSG überhaupt noch angedacht werden sollte, ist
diese Nullbeteiligung auf zwei, maximal drei Jahre (vgl. BGH,
Urteil vom 7. Mai 2007, Az.: II ZR 281/05) zu begrenzen.
Ausscheidensgründe regeln
Weiterhin sollten Ausscheidensregelungen grundsätzlich so gestaltet
sein, dass ein Gesellschafter durch bestimmte Umstände
(Kündigung, Tod, Berufsunfähigkeit, Insolvenz) aus der Gesellschaft
ausscheidet. Die Ausscheidensgründe sollten in den Fällen
der Kündigung (ordentliche/außerordentliche/Verursacher/eventuell
Anschlusskündigung) und der Berufsunfähigkeit (Vorliegen/
Zeitpunkt/Feststellung/Dauer) im Einzelnen weiter definiert
werden. Durch das Ausscheiden wird die Gesellschaft – nach dem
Vertrag – regelmäßig nicht aufgelöst.
Pflicht zur Fortführung der Gesellschaft
Die verbleibenden Gesellschafter sollten nicht nur das Recht, sondern
auch die Pflicht haben, die Gesellschaft fortzuführen. Damit
einher geht die Pflicht, den ausscheidenden Gesellschafter abzufinden.
Der Abfindungsanspruch sollte dann nach Kriterien differenziert
werden: materieller Wert, immaterieller Wert, Dauer der Praxiszugehörigkeit,
Grund des Ausscheidens, Mitnahme der Zulassung,
Bestellung eines Nachfolgers usw. Die Fallgestaltungen
sind dabei äußerst vielfältig. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an.
Bewertung der Abfindung
Selbst wenn diese Ausscheidensgründe und Abfindungskriterien
umfassend und nachvollziehbar geregelt sind, bereitet die Bewertung
des Abfindungsanspruchs der Höhe nach teilweise große
Schwierigkeiten. Bei ärztlichen Einsteigern, die z. B. einen Zwerganteil
erwerben (ein bis fünf Prozent), wird man sich wohl vertraglich
darauf beschränken können, z. B. für einen Zeitraum
von maximal drei Jahren (vgl. das oben genannte BGH-Urteil)
die Abfindung für den immateriellen Wert auszuschließen.
Dagegen sind z. B. Buchwertklauseln grundsätzlich streitig.
Bundesärztekammer-Methode erneuert
Vielfach findet man die Klausel: „Der ausscheidende Gesellschafter
enthält eine Abfindung, die nach der Ärztekammermethode
berechnet wird.“ Die Ärztekammermethode hat sich Ende 2008
geändert. Fraglich ist also, welche Version gemeint ist. Die ältere
Version geht vom durchschnittlichen Umsatz aus, abzüglich eines
Arztgehaltes, und teilt diese Zwischensumme durch drei. Die neue
Version geht von dem fortführbaren Gewinn abzüglich eines Arztgehaltes
aus und multipliziert diese Zwischensumme mit einem
Prognosefaktor von 2 oder 2,5. Aufgrund der außerordentlichen
Schlichtheit und der Willkür dieser Methode sollten ertragsorientierte
Bewertungsmethoden, wie z. B. das modifizierte Ertragswertverfahren,
vertraglich vorgesehen sein. Die eigentliche Kunst
des Bewerters ist es dann, anhand mehrerer Bewertungsansätze
ein nachvollziehbares Bewertungsfenster zu erstellen.
Mehrere Methoden vorsehen!
Darüber hinaus sollte nie eine Methode alleine den Wert einer
Praxis bestimmen. Idealerweise enthält der Vertrag eine Beispielrechnung,
in der die relevanten Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar
und transparent dargelegt sind. Daher ist auch die
sogenannte „IBT-Methode“ aufgrund des Urteils des OLG Schleswig
vom 29. Januar 2004 als Bewertungsverfahren per se nicht geeignet,
weil es ihr an der Nachvollziehbarkeit mangelt (vgl. Lindenau/
Isringhaus, Praxis Freiberufler-Beratung 2008, S. 38ff.). Solche
Gutachten oder Bewertungsansätze lösen dann oftmals einen
weiteren Streit über die Höhe der Abfindung aus.

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Dr. Lars Lindenau
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