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"Mehr Honorar in Kooperationen..." PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 28. July 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Honorarfrage bei Kooperationen auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg

 

 

"Mehr Honorar in Kooperationen..."

 

…soll Berufsausübungsgemeinschaften bzw. Gemeinschaftspraxen zur Verfügung stehen, so eine Pressemitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 20. April 2009. Kooperationen werden also weiterhin gefördert. Nach der Pressemitteilung der KBV wird das praxisbezogene Regelleistungsvolumen (RLV) für fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Fachgruppe um zehn Prozent erhöht. Für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren (mVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkte soll sich das RLV um fünf bis maximal 40 Prozent erhöhen. Diese Honorarregelungen sollen ab dem 1. Juli 2009 gelten. Daneben werden einzelne Leistungen aus dem RLV herausgenommen.


Nach dem Honorarchaos Anfang 2009 erfolgt damit der Versuch einer Korrektur. Es ist zwar eine gute Nachricht für die betreffenden Praxen, ändert aber an den grundsätzlichen Systemkrankheiten nichts. Der Umsatzanteil aus vertragsärztlicher Tätigkeit einer Arztpraxis wird in den nächsten Jahren weiter sinken und zukünftig durch andere Einnahmen ausgeglichen werden müssen (Privat- und Selbstzahler, Versorgungsverträge, Selektivverträge). Hiervon geht die KBV selbst aus. Kostenseitig sind die Rückgänge auf der Einnahmenseite jedenfalls nicht mehr kompensierbar.


Eine Kooperation kann eine Lösung sein, wenn sich die Kooperation – wie in den meisten Fällen – lohnt. Nach o.g. Pressemitteilung ist dies für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren (mVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkte der Fall. Ein mVZ kann also eine Lösung sein, muss es aber nicht. Auch in der Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft lassen sich sehr viele Formen von Kooperationen realisieren – sprechen Sie mit uns!


Wir laden Sie gerne zu uns in die Kanzlei ein oder kommen in Ihre Praxis, um Ihre individuellen Möglichkeiten auszuloten und auf eine eventuelle Machbarkeit hin zu überprüfen.

 

 

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Dr. Lars Lindenau

Rechtsanwalt

 
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