Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Haftung eines GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL FREHSE, Münster
Neue Rechtsprechung zur Haftung eines GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
Der Eintritt in eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ist zunehmend mit Haftungsrisiken verbunden. Hatte der BGH bereits im Jahr 2003 entschieden, dass ein neu eintretender Gesellschafter grundsätzlich auch persönlich für die Altschulden einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, so erfuhr die Haftung des Neugesellschafters durch zwei kürzlich ergangene Urteile des LG Frankenthal (Urteil vom 21.07.2004, Az.: 2 S 75/04) und des LG Hamburg (Urteil vom 11.05.2004, Az.: 321 O 433/03) eine erneute Ausweitung.
Rechtsprechung des BGH
Bis zum Jahr 2003 hatte der BGH noch die Auffassung vertreten, die Haftung eines Neugesellschafters für bereits vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die sog. Altverbindlichkeiten, setze immer eine gesonderte Vereinbarung mit den Gläubigern voraus. Diese Rechtsprechung änderte der BGH mit einem Anfang des Jahres 2003 ergangenen Urteil (Urteil vom 07.04.2003, Az.: II ZR 56/02) und entschied, dass ein neu eintretender Gesellschafter grundsätzlich persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern für die Altschulden der Gesellschaft hafte, ohne dass eine dahingehende Vereinbarung erforderlich sei. In analoger Anwendung des § 130 HGB gelte dieser Grundsatz auch für solche BGB-Gesellschaften, die von Angehörigen freier Berufe, wie z.B. Ärzten oder Zahnärzten zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden seien.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Neugesellschafter mit seinem Eintritt einen Anteil am Vermögen, der Marktstellung sowie den Kundenbeziehungen der Gesellschaft erwerbe. Dementsprechend sei es nicht unangemessen, wenn er im Gegenzug auch in die Verbindlichkeiten eintrete, die die Gesellschaft im Zuge ihrer bisherigen Tätigkeit begründet habe. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung haftet der neu eintretende Gesellschafter regelmäßig für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art. Die möglichen Altverbindlichkeiten sind vielfältig und können beispielsweise in Kaufpreisansprüchen für die Praxisausstattung, Steuerschulden der Gesellschaft, rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer oder Bankverbindlichkeiten, aber auch in Mietschulden oder rückständigen Raten aus Leasingverträgen bestehen. Da die Haftung des neu eintretenden Gesellschafters in der Summe unbegrenzt ist, führt die Rechtsprechung des BGH zu einer erheblichen Haftungsausweitung.
Rechtsprechung des LG Hamburg und des LG Frankenthal
Ausdrücklich nicht entschieden hatte der BGH über die Frage, ob ebenfalls eine Haftung des Neugesellschafters für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommt oder ob insoweit eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 PartGG möglich ist, wonach sich die Haftung aus beruflichen Pflichtverletzungen auf den bearbeitenden Partner beschränkt. Offen blieb somit, inwieweit Ärzte für frühere Behandlungsfehler ihrer Partner einstehen müssen.
Mit zwei kürzlich ergangenen Urteilen des Landgerichts Frankenthal und des Landgerichts Hamburg hat sich zumindest die untergerichtliche Rechtsprechung der Beantwortung dieser Frage gestellt. Beide Gerichte bejahten eine vorbehaltlose analoge Anwendung des § 130 HGB auch auf Haftungsansprüche wegen beruflicher Pflichtverletzungen und lehnen eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 8 Abs. 2 PartGG auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab.
Nach Ansicht der Richter ist eine Ausdehnung der Haftung für Altverbindlichkeiten auf berufliche Haftungsansprüche die konsequente Beseitigung von subjektiven Sonderrechten. Es sei kein zwingender Grund ersichtlich, berufliche Haftungsansprüche anders zu behandeln, als z.B. Gewährleistungsansprüche von Dienstleistern, die nach der Rechtsprechung des BGH eindeutig Altverbindlichkeiten wären. Nichts anderes folge aus § 8 Abs. 2 PartGG. Diese Vorschrift sei eine Ausnahmeregelung nur für die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft, aus der im Umkehrschluss abgelesen werden könne, dass in allen anderen Gesellschaftsformen – also auch bei der GbR – eine umfassende Mithaftung neu eintretender Gesellschafter vorgesehen sei. Wollten die Gesellschafter in den Genuss dieser Haftungsbeschränkung kommen, dann müssten sie ihre Gesellschaft auch in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft betreiben.
Diese Weiterführung der Rechtsprechung des BGH ist zwar konsequent, führt jedoch zu einer erheblichen Ausweitung der Haftungsrisiken für den neu eintretenden Gesellschafter. Die Berufshaftpflichtfälle bergen für ihn erhebliche Gefahren, da selbst die Altgesellschafter im Zeitpunkt seines Eintritts unter Umständen noch keine Kenntnis davon haben, dass sie einen Behandlungsfehler begangen haben, für den sie möglicherweise in Anspruch genommen werden. Zudem deckt eine erst mit dem Eintritt in die Gesellschaft abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung die zeitlich vorgelagerte berufliche Pflichtverletzung nicht ab, so dass in der Regel keine Möglichkeit für den Neugesellschafter besteht, sich gegen die Haftungsrisiken entsprechend abzusichern.
Keine Haftung bei Neugründung einer Gemeinschaftspraxis
Anders als beim Neueintritt in eine bereits bestehende Gesellschaft ist die Rechtslage dagegen im Fall der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis. Der BGH hat in einer Anfang 2004 ergangenen Entscheidung (Urteil vom 22.01.2004, Az.: IX ZR 65/01) die Haftung eines Rechtsanwaltes, der sich mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschloss, für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten abgelehnt. Die das Urteil tragenden Gründe sind auf Angehörige anderer freier Berufe, wie z.B. Ärzte übertragbar und gelten somit auch für die Neugründung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis durch Zusammenschluss mit einem bisher allein praktizierenden Arzt.
Eine Haftung des hinzutretenden Gesellschafters für die Altschulden der Einzelpraxis scheidet nach Ansicht der Bundesrichter aus, da in einem solchen Fall der Gedanke der „Unternehmenskontinuität“ wegen des persönlichen Charakters der Verbindlichkeiten nicht zum Ausdruck komme. Wenn ein Mandant einen Einzelanwalt beauftrage, dann gehe er davon aus, dass dieser die ihm übertragene Dienstleistung persönlich erbringe. Sei aber das Vertragsverhältnis nach dem Willen der Vertragsparteien persönlicher Art, dann greife der Gedanke einer auf die Kontinuität eines Unternehmens gestützten Haftungserstreckung nicht ein.
Fazit
Die Frage der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für Altverbindlichkeiten hängt maßgeblich davon ab, ob es sich im konkreten Fall um einen Eintritt in eine bereits bestehende Gesellschaft oder um eine Neugründung einer Gesellschaft durch Beitritt zu einer bestehenden Einzelpraxis handelt. Lediglich beim Eintritt in eine bestehende Gesellschaft ist der neu eintretende Gesellschafter einem erhöhten persönlichen Haftungsrisiko für Altverbindlichkeiten ausgesetzt. Ärzten, die in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis einsteigen wollen, ist daher dringend anzuraten, sich schon im Vorfeld über die wirtschaftliche Situation der Praxis zu informieren und insbesondere bestehende Verträge sorgfältig zu prüfen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine Haftungsfreistellung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen. Eine derartige Vereinbarung schließt zwar die Haftung im Außenverhältnis zu den Gläubigern nicht aus, sie erlangt jedoch im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern Wirksamkeit. Wird der Neugesellschafter wegen einer Altverbindlichkeit in Anspruch genommen, dann erlaubt ihm die gesellschaftsvertragliche Freistellungsklausel zumindest, im Innenverhältnis von seinen Mitgesellschaftern Ausgleich zu verlangen.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Michael Frehse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Münster
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