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Praxiszusammenschluss und Honorarverrechnung bei Regressforderungen PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg

 

Praxiszusammenschluss und Honorarverrechnung bei Regressforderungen

 

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt, Ansprüche gegen eine ehemalige Einzelpraxis mit Honorarforderungen einer zwischenzeitlich gegründeten Gemeinschaftspraxis zu verrechnen. A und B betrieben zunächst jeweils eine radiologische Einzelpraxis und gründeten später eine Gemeinschaftspraxis. Die Kassenärztliche Vereinigung verrechnete die noch offenen Regressforderungen gegen A aus dessen ehemaliger Einzelpraxis (ca. 40.000 EUR) mit den Honoraransprüchen der jetzigen Gemeinschaftspraxis von A und B. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ließ diese Verrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung zu (Urteil vom 07.12.2005; Az.: L 11 KA 7/04).

 

Die Fachwelt ist zerstritten über das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen

 

Das Urteil ist sowohl in zivilrechtlicher als auch in vertragsarztrechtlicher Hinsicht umstritten. Das Bundessozialgericht wird in diesem Fall das letzte Wort haben. Entschieden werden muss, ob zum Beispiel die Rechtsprechung des BGH auf diesen vorliegenden Fall sinngemäß anzuwenden ist, wonach die in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts  neu eintretenden Gesellschafter regelmäßig auch im Außenverhältnis für die Altverbindlichkeiten der bisherigen Gesellschaft haften. Allerdings ist umstritten, ob die Eigenarten vertragsärztlicher Regressansprüche auf diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall passen . So wird auch die Entscheidung des LSG weitgehend abgelehnt.

 

Regressforderungen quantifizieren und vertraglich vorbeugen

 

Für Kooperations- und Einbringungsfälle bleibt jedoch festzuhalten, dass im Vorfeld einer Gründung einer Gemeinschaftspraxis (bzw. ab 1.1.2007: Berufsausübungsgemeinschaft) bzw. eines Versorgungszentrums mögliche Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung im Vorfeld zu prüfen sind. B hätte in diesem Fall zwar die Möglichkeit gehabt, dass A ihn möglicherweise von Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung freistellt. Dies gilt jedoch zumindest nur für das Innenverhältnis und nicht auch für das Außenverhältnis der Gesellschaft. Daher bleibt in jedem Fall die wohl hoffentlich anderslautende Entscheidung des BSG abzuwarten, die voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2007 zur Entscheidung ansteht.

 

Dieser Fachbeitrag enstand unter Mitwirkung von Lars Spiller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Rödl & Partner, Nürnberg

lindenau
 
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Dr. Lars Lindenau

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