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Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Praxiszusammenschluss und
Honorarverrechnung bei Regressforderungen
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen ist die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt, Ansprüche
gegen eine ehemalige Einzelpraxis mit Honorarforderungen einer zwischenzeitlich
gegründeten Gemeinschaftspraxis zu verrechnen. A und B betrieben zunächst
jeweils eine radiologische Einzelpraxis und gründeten später eine
Gemeinschaftspraxis. Die Kassenärztliche Vereinigung verrechnete die noch
offenen Regressforderungen gegen A aus dessen ehemaliger Einzelpraxis (ca.
40.000 EUR) mit den Honoraransprüchen der jetzigen Gemeinschaftspraxis von A
und B. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ließ diese Verrechnung der
Kassenärztlichen Vereinigung zu (Urteil vom 07.12.2005; Az.: L 11 KA 7/04).
Die Fachwelt ist zerstritten über das Urteil
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
Das Urteil ist sowohl in zivilrechtlicher als auch in
vertragsarztrechtlicher Hinsicht umstritten. Das Bundessozialgericht wird in
diesem Fall das letzte Wort haben. Entschieden werden muss, ob zum Beispiel die
Rechtsprechung des BGH auf diesen vorliegenden Fall sinngemäß anzuwenden ist,
wonach die in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu eintretenden Gesellschafter regelmäßig
auch im Außenverhältnis für die Altverbindlichkeiten der bisherigen Gesellschaft
haften. Allerdings ist umstritten, ob die Eigenarten vertragsärztlicher
Regressansprüche auf diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall passen . So wird
auch die Entscheidung des LSG weitgehend abgelehnt.
Regressforderungen quantifizieren und
vertraglich vorbeugen
Für Kooperations- und Einbringungsfälle bleibt jedoch
festzuhalten, dass im Vorfeld einer Gründung einer Gemeinschaftspraxis (bzw. ab
1.1.2007: Berufsausübungsgemeinschaft) bzw. eines Versorgungszentrums mögliche
Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung im Vorfeld zu prüfen sind. B
hätte in diesem Fall zwar die Möglichkeit gehabt, dass A ihn möglicherweise von
Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung freistellt. Dies gilt
jedoch zumindest nur für das Innenverhältnis und nicht auch für das
Außenverhältnis der Gesellschaft. Daher bleibt in jedem Fall die wohl
hoffentlich anderslautende Entscheidung des BSG abzuwarten, die voraussichtlich
in der ersten Jahreshälfte 2007 zur Entscheidung ansteht.
Dieser Fachbeitrag enstand unter Mitwirkung von Lars Spiller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Rödl & Partner, Nürnberg

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RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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90491 Nürnberg
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