|
Sektorenübergreifende Kooperation - gilt die GOÄ? |
|
|
|
|
Tuesday, 29. September 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur sektorenübergreifenden Kooperation auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund
Sektorenübergreifende Kooperation – gilt die GOÄ?
Die Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ist ein
gewünschtes Ziel des Gesetzgebers, das in den letzten Jahren
verschiedentlich gefördert wurde. Zu nennen sind nur beispielhaft die
Einführung des MVZ, die Möglichkeit der gleichzeitigen ärztlichen
Tätigkeit im stationären und ambulanten Bereich, die Schaffung der
Teilzulassung oder das ambulante Operieren nach § 115b SGB V.
Bei der sektorenübergreifenden Kooperation zwischen niedergelassenen
Vertragsärzten und Krankenhäusern bestehen jedoch viele rechtliche
Probleme, mit deren Aufarbeitung immer häufiger Gerichte beschäftigt
sind. So hatte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in zweiter
Instanz darüber zu entscheiden, ob bei einer Kooperation zwischen einer
radiologischen Gemeinschaftspraxis und einem Krankenhaus auch bei der
Behandlung von Kassenpatienten zwingend die GOÄ anzuwenden ist. Diese
Frage hat es im Ergebnis verneint (Urteil vom 10. März 2009, Az.: 5 U
15/08).
Sachverhalt
Die radiologische Gemeinschaftspraxis (GP) hatte mit einem Krankenhaus
eine mündliche Rahmenvereinbarung über die Erbringung von
radiologischen Leistungen nach dem Abschnitt O der GOÄ. Unter anderem
sollte die GP die Leistungen bei stationären Kassenpatienten erbringen.
Die ärztlichen Leistungen der GP sollten auf Basis der GOÄ abgerechnet
werden. Die GP stellte dem Krankenhaus für 561 Behandlungen bei
GKV-Patienten jeweils den 1,2fachen Steigerungssatz der GOÄ in
Rechnung. Das Krankenhaus vergütete nur den 0,75fachen Steigerungssatz,
weil – was zutrifft – mit dem zwischenzeitlich ausgeschiedenen
Altpartner der GP eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden war.
Die GP klagte den Differenzbetrag in Höhe von ca. 75.000,00 € ein. Sie
meint, die Vereinbarung sei insbesondere deshalb unwirksam, weil die
Schriftform des § 2 Abs. 3 GOÄ nicht eingehalten sei. Die GOÄ sei auch
zwingend anzuwenden, weil es sich um berufliche Leistungen von Ärzten
handele, § 1 GOÄ. Das Krankenhaus hält entgegen, dass die GOÄ nur im
Verhältnis Arzt-Patient, nicht aber im Verhältnis Arzt-Krankenhaus
zwingend anzuwenden sei. Der mündlich verhandelte 0,75fache
Steigerungssatz sei daher gültig.
Entscheidungsgründe
Das OLG Zweibrücken hat einen weitergehenden Vergütungsanspruch der GP
abgelehnt. Die Regelungen der GOÄ passten ihrer Zielrichtung nach nicht
auf das vorliegende Vertragsverhältnis. In der GOÄ seien ersichtlich
die Interessen der selbstzahlenden Patienten berücksichtigt. Dagegen
sei nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber Vertragsgestaltungen wie
die vorliegende bedacht und den dabei auftretenden Interessenlagen
ausreichend Rechnung getragen habe. Auch bedürfe es für das Verhältnis
zwischen niedergelassenem Arzt und Krankenhaus keiner besonderen Warn-
und Schutzfunktion wie für den Patienten, so dass das
Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 3 GOÄ nach seinem Sinn und Zweck
nicht greife.
Anmerkungen
Zunächst verdeutlicht die Entscheidung, dass in der Praxis immer wieder
anzutreffenden mündlichen Vereinbarungen das Risiko von streitigen
Auseinandersetzungen immanent ist. Im Sinne aller Beteiligten empfiehlt
sich, für Kooperationen eine rechtssichere und schriftliche Gestaltung
zu wählen.
Die Entscheidung betrifft zudem die seit jeher umstrittene
Fragestellung, ob die GOÄ auch in Verträgen zwischen niedergelassenen
Ärzten und Krankenhäusern Geltung beansprucht. Um dieser Streitfrage
auszuweichen wurde häufig die Anwendung eines festen GOÄ-Satzes bei der
Behandlung von GKV-Patienten als Vergütung niedergelegt. Sollte die
Entscheidung des OLG Zweibrücken Bestand haben, wird zukünftig im
Rahmen sektorenübergreifender Kooperationen mit intensiveren
Verhandlungen über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei
GKV-Versicherten zu rechnen sein.
Die GP hat Revision gegen das Urteil des OLG Zweibrücken eingelegt
(Az.: III ZR 110/09). Abzuwarten bleibt nunmehr, wie der
Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird. Über den weiteren
Fortgang werden wir zu gegebener Zeit berichten.
|
KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
|
Konrad-Adenauer-Allee 10
44263 Dortmund
Telefon: 0231 - 222 441 00
Telefax: 0231 - 222 441 11
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.kanzlei-am-aerzthaus.de
|
|