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Sektorenübergreifende Kooperation - gilt die GOÄ? PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 29. September 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur sektorenübergreifenden Kooperation auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund

 

 

Sektorenübergreifende Kooperation – gilt die GOÄ?



Die Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ist ein gewünschtes Ziel des Gesetzgebers, das in den letzten Jahren verschiedentlich gefördert wurde. Zu nennen sind nur beispielhaft die Einführung des MVZ, die Möglichkeit der gleichzeitigen ärztlichen Tätigkeit im stationären und ambulanten Bereich, die Schaffung der Teilzulassung oder das ambulante Operieren nach § 115b SGB V.

Bei der sektorenübergreifenden Kooperation zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern bestehen jedoch viele rechtliche Probleme, mit deren Aufarbeitung immer häufiger Gerichte beschäftigt sind. So hatte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob bei einer Kooperation zwischen einer radiologischen Gemeinschaftspraxis und einem Krankenhaus auch bei der Behandlung von Kassenpatienten zwingend die GOÄ anzuwenden ist. Diese Frage hat es im Ergebnis verneint (Urteil vom 10. März 2009, Az.: 5 U 15/08).


Sachverhalt

Die radiologische Gemeinschaftspraxis (GP) hatte mit einem Krankenhaus eine mündliche Rahmenvereinbarung über die Erbringung von radiologischen Leistungen nach dem Abschnitt O der GOÄ. Unter anderem sollte die GP die Leistungen bei stationären Kassenpatienten erbringen. Die ärztlichen Leistungen der GP sollten auf Basis der GOÄ abgerechnet werden. Die GP stellte dem Krankenhaus für 561 Behandlungen bei GKV-Patienten jeweils den 1,2fachen Steigerungssatz der GOÄ in Rechnung. Das Krankenhaus vergütete nur den 0,75fachen Steigerungssatz, weil – was zutrifft – mit dem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Altpartner der GP eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden war.

Die GP klagte den Differenzbetrag in Höhe von ca. 75.000,00 € ein. Sie meint, die Vereinbarung sei insbesondere deshalb unwirksam, weil die Schriftform des § 2 Abs. 3 GOÄ nicht eingehalten sei. Die GOÄ sei auch zwingend anzuwenden, weil es sich um berufliche Leistungen von Ärzten handele, § 1 GOÄ. Das Krankenhaus hält entgegen, dass die GOÄ nur im Verhältnis Arzt-Patient, nicht aber im Verhältnis Arzt-Krankenhaus zwingend anzuwenden sei. Der mündlich verhandelte 0,75fache Steigerungssatz sei daher gültig.


Entscheidungsgründe

Das OLG Zweibrücken hat einen weitergehenden Vergütungsanspruch der GP abgelehnt. Die Regelungen der GOÄ passten ihrer Zielrichtung nach nicht auf das vorliegende Vertragsverhältnis. In der GOÄ seien ersichtlich die Interessen der selbstzahlenden Patienten berücksichtigt. Dagegen sei nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber Vertragsgestaltungen wie die vorliegende bedacht und den dabei auftretenden Interessenlagen ausreichend Rechnung getragen habe. Auch bedürfe es für das Verhältnis zwischen niedergelassenem Arzt und Krankenhaus keiner besonderen Warn- und Schutzfunktion wie für den Patienten, so dass das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 3 GOÄ nach seinem Sinn und Zweck nicht greife.


Anmerkungen

Zunächst verdeutlicht die Entscheidung, dass in der Praxis immer wieder anzutreffenden mündlichen Vereinbarungen das Risiko von streitigen Auseinandersetzungen immanent ist. Im Sinne aller Beteiligten empfiehlt sich, für Kooperationen eine rechtssichere und schriftliche Gestaltung zu wählen.

Die Entscheidung betrifft zudem die seit jeher umstrittene Fragestellung, ob die GOÄ auch in Verträgen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern Geltung beansprucht. Um dieser Streitfrage auszuweichen wurde häufig die Anwendung eines festen GOÄ-Satzes bei der Behandlung von GKV-Patienten als Vergütung niedergelegt. Sollte die Entscheidung des OLG Zweibrücken Bestand haben, wird zukünftig im Rahmen sektorenübergreifender Kooperationen mit intensiveren Verhandlungen über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei GKV-Versicherten zu rechnen sein.

Die GP hat Revision gegen das Urteil des OLG Zweibrücken eingelegt (Az.: III ZR 110/09). Abzuwarten bleibt nunmehr, wie der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird. Über den weiteren Fortgang werden wir zu gegebener Zeit berichten.



 
eickmann
KANZLEI AM ÄRZTEHAUS 
FREHSE MACK VOGELSANG


Dr. Tobias Eickmann

Rechtsanwalt
 
 
Konrad-Adenauer-Allee 10
44263  Dortmund

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Telefax:
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