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Vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis nur mit Vertragsärzten? PDF Drucken E-Mail
Thursday, 1. January 2009
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT  JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis nur mit Vertragsärzten?


In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass Gemeinschaftspraxen zwischen Vertragsärzten und reinen Privatärzten gegründet werden dürfen. Diese Gemeinschaftspraxen werden als sogenannte „gemischte Gemeinschaftspraxen“ bezeichnet. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 12.09.2005 (21 U 2982/05) entschieden, dass bei sog. „gemischten Gemeinschaftspraxen“ bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten ist, dass der ausschließlich privatärztlich tätige Arzt keinen Einfluss auf den vertragsärztlichen Leistungsbereich der Gemeinschaftspraxis nehmen kann. In dem zugrunde liegenden Fall hält das Oberlandesgericht München einen Gesellschaftsvertrag für nichtig, weil eine vertragliche Regelung gegen § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV verstieß, weil eben in dieser geregelt ist, dass eine gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eben nur unter Vertragsärzten zulässig ist. In Gesellschaftsverträgen bei sog. „gemischten Gemeinschaftspraxen“ ist daher streng darauf zu achten, dass eine Differenzierung zwischen der vertragsärztlichen und der privatärztlichen Tätigkeit von den Gesellschaftern vorzunehmen ist. Schon in dem Gesellschaftszweck sollte die Kooperation mit dem privatärztlichen Kollegen ausschließlich auf den privatärztlichen Leistungsbereich beschränkt werden.


Quelle: Urteil OLG München,12.09.2005, Az.: 21 U 2982/05

 

 

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