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Vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis nur mit Vertragsärzten? |
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Thursday, 1. January 2009 |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis nur mit Vertragsärzten?
In der
Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass Gemeinschaftspraxen
zwischen Vertragsärzten und reinen Privatärzten gegründet werden
dürfen. Diese Gemeinschaftspraxen werden als sogenannte „gemischte
Gemeinschaftspraxen“ bezeichnet. Das Oberlandesgericht München hat in
einem Urteil vom 12.09.2005 (21 U 2982/05) entschieden, dass bei sog.
„gemischten Gemeinschaftspraxen“ bei der Vertragsgestaltung darauf zu
achten ist, dass der ausschließlich privatärztlich tätige Arzt keinen
Einfluss auf den vertragsärztlichen Leistungsbereich der
Gemeinschaftspraxis nehmen kann. In dem zugrunde liegenden Fall hält
das Oberlandesgericht München einen Gesellschaftsvertrag für nichtig,
weil eine vertragliche Regelung gegen § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV verstieß,
weil eben in dieser geregelt ist, dass eine gemeinsame Ausübung der
vertragsärztlichen Tätigkeit eben nur unter Vertragsärzten zulässig
ist. In Gesellschaftsverträgen bei sog. „gemischten
Gemeinschaftspraxen“ ist daher streng darauf zu achten, dass eine
Differenzierung zwischen der vertragsärztlichen und der
privatärztlichen Tätigkeit von den Gesellschaftern vorzunehmen ist.
Schon in dem Gesellschaftszweck sollte die Kooperation mit dem
privatärztlichen Kollegen ausschließlich auf den privatärztlichen
Leistungsbereich beschränkt werden.
Quelle: Urteil OLG München,12.09.2005, Az.: 21 U 2982/05
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MESSNER MEURERS
RECHTSANWÄLTE
Joachim Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126Mainz
Telefon: 06131 - 960 570
Telefax: 06131 - 960 57 62
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