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Vorliegen einer Schein-Gemeinschaftspraxis / Honorarrückforderung PDF Drucken E-Mail
Friday, 3. July 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Vorliegen einer Schein-Gemeinschaftspraxis / Honorarrückforderung auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT  JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Vorliegen einer Schein-Gemeinschaftspraxis / Honorarrückforderung



Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat mit Urteil vom 17.12.2008 in 2. Instanz (Vorinstanz: SG Hannover) entschieden, dass der Rückforderungsbescheid, welcher eine sachlich-rechnerischer Berichtigung zum Gegenstand hatte, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Sozialgerichts, nicht zu beanstanden sei. Die im Anschluss an die sachlich-rechnerische Berichtigung geltend gemachte Rückforderung sei rechtmäßig.


Der angefochtene Bescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Rechtlich sei er damit nicht zu beanstanden.


Zwar seien die Leistungen von der Praxis entsprechend den Vorgaben des EBM erbracht worden. Jedoch sei eine Abrechnung nicht nur dann falsch, so das LSG, wenn Leistungen zur Abrechnung kommen, die in einer nicht der Gebührenordnung entsprechenden Weise oder überhaupt nicht erbracht wurden, sondern auch dann, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit, in deren Rahmen die Leistungen erbracht wurden, nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der vertragsärztlichen Versorgung ausgeübt würde. Das BSG habe bereits ausdrücklich klarstellt, dass die sachlich-rechnerische Berichtigung auch Fallgestaltungen erfasse, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale und inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat. Hierfür habe es wiederholt auch Fälle gegeben, in denen gegen statusrechtliche Vorgaben verstoßen worden sei.


Vorliegend nahm auch das LSG Leistungen einer nur formal bestehenden Gemeinschaftspraxis an.


Zwar sei die formal bestehende Gemeinschaftspraxis vom Zulassungsausschuss genehmigt worden, doch sei die KV an diese Statusentscheidung nur in der Weise gebunden, dass sie sie nicht abändern / entziehen könne. Sie müsse dagegen bei der Abrechnung der geltend gemachten ärztlichen Leistungen nicht zwingend davon ausgehen, dass es sich um Leistungen einer Gemeinschaftspraxis handele. 


Das BSG hat insoweit in anderem Zusammenhang entschieden, dass es für die Rechtmä-ßigkeit der Honorargewährung nicht nur auf die formelle Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ankomme, der Vertragsarzt vielmehr auch materiell berechtigt sein müsse, Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.


Daher sei die KV berechtigt, im Falle eines Gestaltungsmissbrauchs der Rechtsform beruflicher Kooperationen die Honorarabrechnung der beteiligten Ärzte im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung nachträglich zu korrigieren und überzahltes Honorar zurückzufordern. Auf dieser rechtlichen Grundlage seien auch die Fälle zu lösen, in denen nach außen hin eine Gemeinschaftspraxis mit der entsprechenden Genehmigung des Zulassungsausschusses betrieben worden sei, die Zulassung aber nicht hätte erteilt werden dürfen oder auf der Grundlage der §§ 45 bzw. 48 SGB X hätte widerrufen werden müssen, weil eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne einer Gemeinschaftspraxis nie gewollt war oder später nicht mehr realisiert worden ist.


Diesen Fall hat auch das LSG im vorliegenden Verfahren bejaht. Die Gemeinschaftspraxis sei konkret, ungeachtet ihrer formellen Genehmigung, keine Gemeinschaftspraxis. Vielmehr sei einer der „Partner“ tatsächlich als angestellter Arzt tätig.


Bei Beurteilung dieser Frage hat das LSG die Kriterien herangezogen, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung von (nicht selbständiger) Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit entwickelt worden sind. Zusätzlich sind die besonderen Erfordernisse der persönlichen Leistungserbringung „in freier Praxis“ zu berücksichtigen. Hiernach habe der Arzt gegenüber seinen Patienten sowohl im Bereich der eigentlich Behandlungstätigkeit als auch im tatsächlichen und rechtlichen Umfeld dieser Behandlung in vollem Umfang unmittelbar verantwortlich zu sein. Dies setze jedoch zwingend voraus, dass er den Inhalt und Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und persönlichen Mittel selbst bestimmt und soweit keiner maßgeblichen Einflussnahme durch andere unterliegt.


Das LSG betont erneut, dass die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung einer Gesellschafterstellung insbesondere die folgenden seien: Die Beteiligung an materiellen Vermögen und am immateriellen Wert der Praxis, die Beteiligung an Gewinn und Verlust, das Tragen eines Unternehmerrisikos bzw. die Art der Vergütung, die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten und die Ausübungsbefugnis des Direktionsrechts gegenüber den sonstigen Beschäftigten.


Streit besteht insoweit vor allem über die Frage, welche Bedeutung der Beteiligung am materiellen Vermögen der Gesellschaft zukommt. Während einerseits vertreten wird, ohne derartige Beteiligung könne eine Gesellschafterposition nicht bejaht werden, wird andererseits angenommen, eine „Nullbeteiligung“ am Gesellschaftsvermögen stehe dieser Stellung nicht entgegen oder könne zumindest für die Dauer von 3 Jahren nach Eintritt des Arztes in die Gesellschaft verzichtbar sein. Auch nach der Auffassung, nach der eine „Nullbeteiligung“ möglich ist, bleibe es gemäß dem LSG allerdings dabei, dass die Frage der Vermögensbeteiligung nur eines von mehreren Indizien für die Frage der Selbständigkeit des Arztes sei. Insoweit sei von übergeordneter Bedeutung, ob dem Gesellschafter Mitgliedschaftsrechte in Form von Mitwirkungsrechten, insbesondere Stimmrechten, durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden. Dies ist nach Ansicht des Senats schon deshalb unverzichtbar, weil ansonsten nicht angenommen werden könne, dass der Arzt den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und persönlichen Mittel selbst bestimmt und insoweit keiner maßgeblichen Einflussnahme durch andere unterliegt.


In dem vorliegenden Fall hatte der „Gemeinschaftspraxispartner“ nach Auffassung des LSG in Wirklichkeit nur die Stellung eines unselbständig tätigen Assistenten. Hierfür sprächen einige Klauseln des „Kooperationsvertrages“, die letztlich auch nachgewiesen hätten, dass dem „Gemeinschaftspraxispartner“ auch ein Verschulden zumindest im Sinne grober Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne.


In dem Kooperationsvertrag war unter anderem verabredet worden, dass „ein ggf. dem Zu-lassungsausschuss vorzulegender Vertrag“ zwischen den Vertragsparteien „keine eigene Rechtswirkung“ entfalte, bzw. der freie Mitarbeiter im Außenverhältnis den Gemeinschaftspraxis-Anteil des ausscheidenden Partners Dr. L. „erwerbe“, hieraus aber „keine Rechte herleiten könne“. Dies spreche laut LSG nachdrücklich für eine mit dem Ziel der Irreführung des Zulassungsausschusses bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgte Vertragsgestaltung.




Quelle: Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2008; Aktenzeichen: L 3 KA 316/04




ra_messner  MESSNER MEURERS
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
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