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Zulässige Ausscheidensszenarien vereinbaren! |
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Monday, 3. January 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de
von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Zulässige Ausscheidensszenarien vereinbaren!
Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis stritten im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Höhe der Abfindung und die Möglichkeiten bezüglich der Anrechnung einer Patientenmitnahme auf die Abfindung. Der BGH (Beschluss vom 14.06.2010, Az.: II ZR 135/09) konnte hierzu Stellung nehmen. Der Beschluss ist für die Vertragspraxis eine wichtige Richtschnur.
Der Gesellschaftsvertrag sah – sinngemäß wiedergegeben – drei Szenarien des Ausscheidens und der Abfindungsberechnung vor:
1.
Der Ausscheidende (hier: der Kläger) verlässt den Planungsbereich und lässt sich außerhalb des Planungsbereichs nieder. In diesem Fall erhält der Ausscheidende eine Abfindung in Höhe des gesamten auf ihn entfallenden Anteils am ideellen Wert (Patientenstamm).
2.
Wenn der Ausscheidende nicht den Planungsbereich verlässt, so gilt das Wettbewerbsverbot gemäß Nr. 7 dieses Vertrages; die Höhe der Abfindung für den auf ihn entfallenden Anteil am ideellen Wert (Patientenstamm) ist in diesem Fall begrenzt auf den Betrag in Höhe von 100.000 DM. Damit ist auch das Wettbewerbsverbot abgegolten.
3.
Für den Fall, dass Nr. 2 bei Wegfall der Niederlassungssperren gilt, ist der ideelle Wert für den Ausscheidenden für den auf ihn entfallenden Anteil (Patientenstamm) in diesem Fall durch die nur eingeschränkte Verwertbarkeit des ideellen Werts begrenzt auf den Betrag in Höhe von 50.000 DM.
Diese pauschalierenden Regelungen sind – sinngemäß verstanden und auf die Begrenzung des Betrags für den ideellen Wert bezogen – zulässig. Dies stellt der BGH klar. Mitgenommene Patienten sind anzurechnen. Dieser Aspekt war bereits Gegenstand der OLG- und BGH-Rechtsprechung.
Ebenso war im vorliegenden Fall eine nur eingeschränkte Verwertbarkeit des ideellen Wertes zu berücksichtigen. Bemerkenswert ist, dass der Wegfall der Niederlassungssperren im Vertrag unter Ziff. 3 sozusagen vorausschauend geregelt war.
Diese Abzüge bei Ausscheiden und Abfindung eines Gesellschafters können pauschaliert und der Höhe nach empfindlich sein, da nach dem BGH der Abfindungsbetrag in zulässiger Weise „ganz erheblich“ gedeckelt werden kann. Angesichts der sehr geringen räumlichen Begrenzung des Wettbewerbsverbots war eine gewisse Patientenmitnahme nahezu unausweichlich. Diesem Risiko – so der BGH – konnte durch die Begrenzung der Abfindung auf die Höhe des „Eintrittspreises“ (hier: 100.000 DM) Rechnung getragen werden. Der ungeschmälerte Anteil des Klägers am Goodwill hätte ca. 279.000 DM betragen. Eine solche pauschalierende Abstaffelung der Abfindung ist nach dem BGH zulässig.

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