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Zulässige Ausscheidenssze­narien vereinbaren! PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. January 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf GEMEINSCHAFTSPRAXIS-RECHT.de von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg

 

 

Zulässige Ausscheidenssze­narien vereinbaren!



Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis stritten im Rahmen ei­ner Auseinandersetzung um die Höhe der Abfindung und die Möglichkeiten bezüglich der Anrechnung einer Patien­tenmitnahme auf die Abfindung. Der BGH (Beschluss vom 14.06.2010, Az.: II ZR 135/09) konnte hierzu Stellung neh­men. Der Beschluss ist für die Vertragspraxis eine wichtige Richtschnur.


Der Gesellschaftsvertrag sah – sinngemäß wiedergegeben – drei Szenarien des Ausscheidens und der Abfindungsberech­nung vor:

1.

Der Ausscheidende (hier: der Kläger) verlässt den Pla­nungsbereich und lässt sich außerhalb des Planungsbe­reichs nieder. In diesem Fall erhält der Ausscheidende eine Abfindung in Höhe des gesamten auf ihn entfallenden Anteils am ideellen Wert (Patientenstamm).


2.

Wenn der Ausscheidende nicht den Planungsbereich ver­lässt, so gilt das Wettbewerbsverbot gemäß Nr. 7 dieses Vertrages; die Höhe der Abfindung für den auf ihn ent­fallenden Anteil am ideellen Wert (Patientenstamm) ist in diesem Fall begrenzt auf den Betrag in Höhe von 100.000 DM. Damit ist auch das Wettbewerbsverbot abgegolten.


3.

Für den Fall, dass Nr. 2 bei Wegfall der Niederlassungs­sperren gilt, ist der ideelle Wert für den Ausscheidenden für den auf ihn entfallenden Anteil (Patientenstamm) in diesem Fall durch die nur eingeschränkte Verwertbar­keit des ideellen Werts begrenzt auf den Betrag in Höhe von 50.000 DM.


Diese pauschalierenden Regelungen sind – sinngemäß ver­standen und auf die Begrenzung des Betrags für den ideellen Wert bezogen – zulässig. Dies stellt der BGH klar. Mitgenom­mene Patienten sind anzurechnen. Dieser Aspekt war bereits Gegenstand der OLG- und BGH-Rechtsprechung.

Ebenso war im vorliegenden Fall eine nur eingeschränkte Ver­wertbarkeit des ideellen Wertes zu berücksichtigen. Bemer­kenswert ist, dass der Wegfall der Niederlassungssperren im Vertrag unter Ziff. 3 sozusagen vorausschauend geregelt war.

Diese Abzüge bei Ausscheiden und Abfindung eines Ge­sellschafters können pauschaliert und der Höhe nach emp­findlich sein, da nach dem BGH der Abfindungsbetrag in zulässiger Weise „ganz erheblich“ gedeckelt werden kann. Angesichts der sehr geringen räumlichen Begrenzung des Wettbewerbsverbots war eine gewisse Patientenmitnahme nahezu unausweichlich. Diesem Risiko – so der BGH – konnte durch die Begrenzung der Abfindung auf die Höhe des „Ein­trittspreises“ (hier: 100.000 DM) Rechnung getragen wer­den. Der ungeschmälerte Anteil des Klägers am Goodwill hätte ca. 279.000 DM betragen. Eine solche pauschalierende Abstaffelung der Abfindung ist nach dem BGH zulässig.




 
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Dr. Lars Lindenau

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